02/19/2025 | Nachrichten | BLZK

Terminbuchung auf der Praxiswebsite

Verpflichtung zur Barrierefreiheit ab 28. Juni 2025

Wenn eine Terminbuchung direkt über Ihre Praxiswebsite möglich ist, kann es sein, dass Sie ab dem 28. Juni 2025 dazu verpflichtet sind, die Barrierefreiheit Ihrer Internetseite zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus dem an diesem Tag in Kraft tretenden Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Praxen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen.

Rechtsauffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit als „Leitfaden“

Da es zu dem neuen Gesetz noch keine Rechtsprechung gibt, empfiehlt sich die Orientierung an der Rechtsauffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Gemäß § 3 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG müssen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die angeboten oder erbracht werden, barrierefrei sein. Nach Ansicht der Bundesfachstelle Barrierefreiheit fallen unter den Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr unter anderem Websites, die den Abschluss eines Verbrauchervertrages anbahnen. Dabei handelt es sich laut der Bundesfachstelle auch um Praxiswebsites, die es einem Patienten ermöglichen, einen Behandlungstermin, etwa durch ein Terminbuchungstool, zu buchen. Die Bundesfachstelle geht davon aus, dass diese Pflicht nicht nur die Teile der Homepage betrifft, auf der sich die Buchungsmöglichkeit befindet, sondern dass die gesamte Website barrierefrei zu gestalten ist. Grund hierfür sei, dass auch der Einstieg und der Weg zur Terminbuchung barrierefrei sein müsse, um dem Zweck des Gesetzes gerecht zu werden.

Ausgenommen von der Pflicht zur barrierefreien Gestaltung ist die Praxiswebsite gemäß der Auskunft der Bundesfachstelle dann, wenn sie lediglich auf die Website eines Drittanbieters verlinkt, auf der anschließend die Terminbuchung erfolgen kann.

Anforderungen an eine barrierefreie Website

Eine Website ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist.

Konkretisiert werden diese Anforderungen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in den Paragraphen 12, 13 und 19. Den Informationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zufolge wird der maßgebliche Standard die EN 301 549 sein, die in Abschnitt 9 die Anforderungen an Websites festlegt. Hier wird wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) verwiesen.

Welche Maßnahmen konkret zu treffen sind, ist einzelfallabhängig und richtet sich danach, welche Elemente die Website enthält. Zur Klärung, welche Maßnahmen Sie konkret zu treffen haben, um den Anforderungen des BFSG zu genügen, sollten Sie sich an einen entsprechend qualifizierten Dienstleister wenden und sich erforderlichenfalls anwaltlich beraten lassen.

Chancen der Barrierefreiheit

Zwar sind Zahnarztpraxen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben, nicht dazu verpflichtet, ihre Website barrierefrei zu gestalten (§ 3 Abs. 3 S.1 Nr. 17 BFSG), es kann sich aber dennoch lohnen, diesen Schritt freiwillig zu gehen. Denn eine barrierefreie Website hat viele Vorteile, wie etwa der Zugang zu einem erweiterten Patientenkreis und eine bessere Platzierung bei der Google-Suche.

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