BLZK-News

Neue Regelung ab Januar 2025: Verpflichtung zur E-Rechnung

Ab 1. Januar 2025 sind inländische Unternehmen im Geschäftsverkehr untereinander grundsätzlich dazu verpflichtet, Rechnungen in strukturiert elektronischer Form (E-Rechnungen) zu stellen und zu empfangen. Auch Zahnärzte müssen zum Stichtag in der Lage sein, die E-Rechnungen ihrer Lieferanten zu empfangen und zu verarbeiten. Nicht unter die Regelung fallen Rechnungen, die sie ihren Patienten stellen. Fragen Sie Ihren Steuerberater, wie Sie von der E-Rechnungspflicht betroffen sind.

Aufgrund einer Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Rahmen des Wachstumschancengesetztes vom 27. März 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) sind alle inländischen Unternehmen untereinander dazu verpflichtet, ihre Rechnungen in strukturiert elektronischer Form auszustellen und zu empfangen. Eine Einwilligung in den Erhalt einer elektronischen Rechnung ist dann nicht mehr erforderlich. Diese Regelungen finden keine Anwendung bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern, so dass die Rechnungen, die Sie Ihren Patienten stellen hiervon ausgenommen sind.

Wie bin ich als Zahnarzt betroffen?

Als Zahnarzt fallen Sie unter die Regelung, wenn Sie selbst im Geschäftsverkehr mit Unternehmen als Unternehmer auftreten. Dies ist beispielsweise bei der Beauftragung eines Labors der Fall. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Sie daher in der Lage sein, Rechnungen in strukturiert elektronischer Form zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt nicht für die Rechnungen, die Sie Ihren Patienten stellen.

Was ist eine E-Rechnung?

Ab 1. Januar 2025 gelten nur noch Rechnungen in einem strukturiert elektronischen Format als elektronische Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts (E-Rechnungen). E-Rechnungen sind Rechnungen, die in einem strukturiert elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Zur Einhaltung dieser Kriterien muss das Rechnungsformat der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, CEN-Norm EN 1693, entsprechen.

Wie kann ich E-Rechnungen empfangen und verarbeiten?

E-Rechnungen können unter anderem per E-Mail versandt und empfangen werden. Es reicht daher aus, wenn sie zum Empfang von E-Rechnungen ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellen. Es ist nicht erforderlich, dass dieses E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen genutzt wird.

Bei der Verarbeitung von E-Rechnungen ist zu beachten, dass E-Rechnungen in einem Format (z.B. im XML-Format) ausgestellt werden, welches zwar leicht von Maschinen ausgewertet, aber vom Menschen in der Regel nicht gelesen werden kann. Auch gibt es hybride E-Rechnungsformate, die einen maschinenlesbaren Datenteil (z.B. im XML-Format) und einen menschenlesbaren Datenteil (z.B. im PDF-Format) enthalten. Es ist aber nicht garantiert, dass Ihre Lieferanten auch ein solches benutzen.

Da Sie in der Lage sein müssen, Ihren Patienten die Rechnung eines Labors in menschenlesbarer Form zukommen zu lassen, empfiehlt sich die Anschaffung einer Software, die strukturiert elektronische Rechnungsformate entsprechend umwandeln kann.

Was ist, wenn ich als Zahnarzt einem Unternehmen eine Rechnung stelle?

Sollte ein Zahnarzt selbst einem inländischen Unternehmen eine Rechnung stellen müssen, so ist dies aufgrund der geltenden Übergangsvorschriften nicht sofort in Form einer E-Rechnung erforderlich.

Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen im Jahr 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze weiter in Papierform oder in der „einfachen“ elektronischen Form (z.B. als PDF-Datei) übermittelt werden. Für Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von maximal 800.000 Euro gilt die Übergangsfrist noch ein weiteres Jahr, also bis 31. Dezember 2027. Erst ab 2028 sind die neuen Anforderungen bezüglich der E-Rechnung für alle Unternehmer zwingend einzuhalten.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater, inwiefern Sie betroffen sind und welche Vorkehrungen Sie zu treffen haben.


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Radon am Arbeitsplatz

Sie haben bestimmt schon von Radonbelastungen gehört – aber müssen Sie auch aktiv werden? Radon ist ein radioaktives Edelgas, das im Boden durch den radioaktiven Zerfall von Uran entsteht. Radon kann beispielsweise durch undichte Fugen oder Risse in Häuser gelangen. Bei längeren Aufenthalten in Räumen mit erhöhten Radonkonzentrationen kann die Entstehung von schwerwiegenden Lungenerkrankungen begünstigt werden. 

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat in einem Merkblatt die wichtigsten Informationen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz zusammengefasst.

Fachinformation: Radon am Arbeitsplatz 

Grundsätzlich gilt, dass nur in Radon-Vorsorgegebieten Messungen der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss verpflichtend sind. In Bayern wurde nur der Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge als Radon-Vorsorgegebiet festgelegt. 

Außerhalb von Vorsorgegebieten können Messungen freiwillig durchgeführt werden. Allerdings ist zu beachten, dass dann auch für den Fall der Überschreitung der Grenzwerte verpflichtende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Wird eine Messung durchgeführt, müssen Exposimeter von einer anerkannten Stelle bezogen werden. Die Messung ist über einen Zeitraum von 12 Monaten durchzuführen. Eine Liste mit anerkannten Stellen finden Sie beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

Anbieter Radon-Messungen auf der BfS-Website

Für Neubauten gilt generell die Einhaltung eines Basisschutzes vor Radon, der aber durch die anerkannten Regeln zum Feuchteschutz erfüllt wird. In Radon-Vorsorgegebieten sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Informationen zum Thema finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU).

Informationen zu Radon-Vorsorgegebieten auf der LfU-Website


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Film ab: 65. Bayerischer Zahnärztetag 2024

Eindrücke aus Festakt, zwei Kongresstagen und Meisterpreisverleihung

Der 65. Bayerische Zahnärztetag fand unter dem Leitmotiv „Das Frontzahntrauma – was nun, was tun?“ von 24. bis 26. Oktober 2024 in München statt. Die dreitägige Veranstaltung unter Federführung der Bayerischen Landeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns war eine Leistungsschau der gesamten modernen Zahnmedizin – mit feierlichem Festakt am ersten Abend und einem zweitägigen Fachkongress. Die Eindrücke aus dem Festakt und den beiden Kongresstagen können Sie nun noch einmal in einem Film nacherleben.

Film 65. Bayerischer Zahnärztetag 2024

Urheber Video: Bayerische Landeszahnärztekammer



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BLZK-Vollversammlung fordert Neustart für elektronische Patientenakte

München – In einem einstimmigen Beschluss stellten die Delegierten der Vollversammlung (VV) der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) am vergangenen Wochenende in München fest, dass das aktuelle Konzept der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht ausgereift ist. Die Versammlung forderte den Gesetzgeber auf, die aktuelle Verzögerung bei der Einführung auch vor dem Hintergrund eines bevorstehenden Regierungswechsels zu nutzen, um das Konzept der ePA neu aufzusetzen.

Als Impulsgeber hatte die BLZK Prof. Ulrich Kelber eingeladen. Der Diplom-Informatiker und ehemalige Datenschutzbeauftragte der Bundesregierung warnte in seinem Vortrag vor einer überstürzten Einführung der ePA: „Ich halte es für falsch, jetzt aufs Gaspedal zu drücken, nur um vor dem Wahltermin mit dem Rollout zu starten. Es darf auch nicht vorab festgelegt werden, dass die ePA direkt nach der Testphase einzuführen ist. Zunächst muss das Ergebnis der Testphase betrachtet werden – nach dem Motto ‚anschauen, evaluieren, entscheiden‘.“ In seinem „Behandlungsplan für die ePA“ empfahl Kelber dringend, Sanktionen für die Praxen auszusetzen, das Arztgeheimnis zu wahren, die Verantwortung für die Datensicherheit auf die Anbieter zu übertragen, Haftungsfragen zu klären und eine Suchfunktion über strukturierte Daten zu ermöglichen.

„500 Zettel bleiben 500 Zettel“

BLZK-Präsident Dr. Dr. Frank Wohl begründete die Notwendigkeit eines Neustarts für die ePA: „Wir Zahnärzte sind technikaffin und würden bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen gerne aufs Gas treten. Aber 500 Zettel bleiben 500 Zettel, egal ob digital oder auf Papier. Die ePA braucht eine klare Struktur mit Suchfunktion. Wie soll ein Zahnarzt sonst beispielsweise die Befunde von Haus- und Fachärzten berücksichtigen?“ Nur wenn die ePA einen klaren Mehrwert für die Praxen in Form von Arbeitsentlastung und Kostenersparnis bringe, werde sie von den Praxen und den Versicherten akzeptiert.

VV-Beschluss umfasst mehrere Forderungen

Der VV-Beschluss umfasste auch die Forderungen nach einer längeren Test- und Übergangsphase sowie nach standardisierten Daten mit Volltextsuche. Zudem müsse bei einer Neu-Aufsetzung der ePA zwingend die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleiben. Die Selektion von Patienten durch einen Algorithmus dürfe unter keinen Umständen möglich sein. Die Delegierten stimmten zugleich auch geschlossen für die Rückkehr zur Opt-In-Lösung. Das bedeutet, der Versicherte muss aktiv seine Zustimmung zum Erfassen und Verwenden seiner Daten geben. „Wir wollen, dass unsere Patienten auch in Zukunft souverän steuern können, wem sie welche Gesundheitsdaten anvertrauen“, erklärte Wohl abschließend.


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Parodontologie

GOZ aktuell

Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigt nach wie vor die Umsetzung der S3-Leitlinie zur PAR-Behandlung bei Privatpatienten. Im Jahr 2022 publizierte die Bayerische Landeszahnärztekammer einen Vorschlag, in dem die gesamte Behandlungsstrecke analogisiert wurde. Im gleichen Jahr veröffentlichte die Bundeszahnärztekammer ein Positionspapier zur gebührenrechtlichen Einordnung der S3-Leitlinie, in dem für die PAR-Leistungsstrecke konkrete Analogziffern benannt wurden. Beides widerstrebte sowohl den privaten Krankenversicherungen als auch den Beihilfestellen und führte zu erheblichen Erstattungsproblemen.

Zum Jahresende 2022 wurden im gemeinsamen „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen von BZÄK, PKV und Beihilfe“ mit den Vertretern der privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfe eine Reihe von Beschlüssen zur Analogberechnung von Leistungen der Parodontaltherapie gefasst. Damit wurde die analoge Berechnungsfähigkeit für den überwiegenden Teil der PAR-Strecke anerkannt. Dennoch blieben sowohl Unklarheiten als auch Erstattungsschwierigkeiten, da infolge der verschiedenen Möglichkeiten auch die unterschiedlichsten Abrechnungswege genutzt wurden.

Hilfestellung bietet nun eine von der Bundeszahnärztekammer im Februar 2024 herausgegebene Stellungnahme, in der originäre und analoge Leistungen zur PAR-Behandlungsstrecke unter Berücksichtigung der S3-Leitlinie umfangreich dargestellt werden. Diese sollen eine konfliktfreie Erstattung gewährleisten.

Vollständiger Artikel aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 11/2024 als PDF lesen (850 KB)


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Fachkunde Strahlenschutz: Alle fünf Jahre aktualisieren!

Nicht vergessen: Aktualisieren Sie regelmäßig Ihre Fachkunde im Strahlenschutz.
§ 48 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung verpflichtet Zahnärztinnen und Zahnärzte dazu, ihre Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. Hierfür sind entsprechende, von der jeweilig zuständigen Stelle anerkannte Kurse zu absolvieren. Die zuständige Stelle für die Kursanerkennung ist in Bayern die Bayerische Landeszahnärztekammer, wenn der Kursveranstalter seinen Sitz in Bayern hat.

Verschiedene Kurse zur Aktualisierung

Um die Aktualisierung durchzuführen, gibt es für Zahnärztinnen und Zahnärzte verschiedene Möglichkeiten.

  • Der gängigste Weg ist hier die Teilnahme an einem von der jeweilig zuständigen Stelle anerkannten Aktualisierungskurs.
  • Sie kann aber zum Beispiel auch in Kursen durchgeführt werden, die ausreichend strahlenschutzrelevante Themen beinhalten und entsprechend anerkannt sind. Solche Kurse bietet unter anderem die eazf GmbH an. Sie sind im Kursprogramm des Fortbildungsinstituts ausgewiesen mit dem Hinweis „unter besonderer Berücksichtigung der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz konzipiert“.
  • Darüber hinaus kann die Fachkunde auch bei verschiedenen in Bayern stattfindenden Zahnärztetagen oder vergleichbaren Veranstaltungen aktualisiert werden, sofern diese dementsprechend anerkannt sind. Hier sollte vorab aber der jeweilige Kursveranstalter, beispielsweise der zahnärztliche Bezirksverband oder die eazf, zu Informationen über die Voraussetzung der Teilnahme kontaktiert werden.

Aktualisierung für Praxispersonal

Auch für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA), Zahnarzthelfer/-innen (ZAH) sowie sonstige berechtigte Personen, die im Besitz der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind, gilt die Verpflichtung der Aktualisierung gem. § 49 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung. Die erworbenen Kenntnisse im Strahlenschutz müssen auch hier mindestens alle fünf Jahre durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs aktualisiert werden.

Zeitpunkt der Aktualisierung nicht verpassen

Als Stichtag für die fünfjährige Frist gilt das Tagesdatum des Erwerbs der Fachkunde/Kenntnisse beziehungsweise das Tagesdatum der zuletzt durchgeführten Aktualisierung.

Eine Liste mit von der BLZK anerkannten Kursen in Bayern finden Sie hier:

Liste Strahlenschutzkurse in Bayern (PDF | 235 KB)


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28.11.2024 | Nachrichten
Neue Regelung ab Januar 2025: Verpflichtung zur E-Rechnung

Ab 1. Januar 2025 sind inländische Unternehmen im Geschäftsverkehr untereinander grundsätzlich dazu verpflichtet, Rechnungen in strukturiert elektronischer Form (E-Rechnungen) zu stellen und zu empfangen. Auch Zahnärzte müssen zum Stichtag in der Lage sein, die E-Rechnungen ihrer Lieferanten zu empfangen und zu verarbeiten. Nicht unter die Regelung fallen Rechnungen, die sie ihren Patienten stellen. Fragen Sie Ihren Steuerberater, wie Sie von der E-Rechnungspflicht betroffen sind.

Aufgrund einer Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Rahmen des Wachstumschancengesetztes vom 27. März 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) sind alle inländischen Unternehmen untereinander dazu verpflichtet, ihre Rechnungen in strukturiert elektronischer Form auszustellen und zu empfangen. Eine Einwilligung in den Erhalt einer elektronischen Rechnung ist dann nicht mehr erforderlich. Diese Regelungen finden keine Anwendung bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern, so dass die Rechnungen, die Sie Ihren Patienten stellen hiervon ausgenommen sind.

Wie bin ich als Zahnarzt betroffen?

Als Zahnarzt fallen Sie unter die Regelung, wenn Sie selbst im Geschäftsverkehr mit Unternehmen als Unternehmer auftreten. Dies ist beispielsweise bei der Beauftragung eines Labors der Fall. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Sie daher in der Lage sein, Rechnungen in strukturiert elektronischer Form zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt nicht für die Rechnungen, die Sie Ihren Patienten stellen.

Was ist eine E-Rechnung?

Ab 1. Januar 2025 gelten nur noch Rechnungen in einem strukturiert elektronischen Format als elektronische Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts (E-Rechnungen). E-Rechnungen sind Rechnungen, die in einem strukturiert elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Zur Einhaltung dieser Kriterien muss das Rechnungsformat der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, CEN-Norm EN 1693, entsprechen.

Wie kann ich E-Rechnungen empfangen und verarbeiten?

E-Rechnungen können unter anderem per E-Mail versandt und empfangen werden. Es reicht daher aus, wenn sie zum Empfang von E-Rechnungen ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellen. Es ist nicht erforderlich, dass dieses E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen genutzt wird.

Bei der Verarbeitung von E-Rechnungen ist zu beachten, dass E-Rechnungen in einem Format (z.B. im XML-Format) ausgestellt werden, welches zwar leicht von Maschinen ausgewertet, aber vom Menschen in der Regel nicht gelesen werden kann. Auch gibt es hybride E-Rechnungsformate, die einen maschinenlesbaren Datenteil (z.B. im XML-Format) und einen menschenlesbaren Datenteil (z.B. im PDF-Format) enthalten. Es ist aber nicht garantiert, dass Ihre Lieferanten auch ein solches benutzen.

Da Sie in der Lage sein müssen, Ihren Patienten die Rechnung eines Labors in menschenlesbarer Form zukommen zu lassen, empfiehlt sich die Anschaffung einer Software, die strukturiert elektronische Rechnungsformate entsprechend umwandeln kann.

Was ist, wenn ich als Zahnarzt einem Unternehmen eine Rechnung stelle?

Sollte ein Zahnarzt selbst einem inländischen Unternehmen eine Rechnung stellen müssen, so ist dies aufgrund der geltenden Übergangsvorschriften nicht sofort in Form einer E-Rechnung erforderlich.

Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen im Jahr 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze weiter in Papierform oder in der „einfachen“ elektronischen Form (z.B. als PDF-Datei) übermittelt werden. Für Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von maximal 800.000 Euro gilt die Übergangsfrist noch ein weiteres Jahr, also bis 31. Dezember 2027. Erst ab 2028 sind die neuen Anforderungen bezüglich der E-Rechnung für alle Unternehmer zwingend einzuhalten.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater, inwiefern Sie betroffen sind und welche Vorkehrungen Sie zu treffen haben.


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28.11.2024 | Nachrichten
Radon am Arbeitsplatz

Sie haben bestimmt schon von Radonbelastungen gehört – aber müssen Sie auch aktiv werden? Radon ist ein radioaktives Edelgas, das im Boden durch den radioaktiven Zerfall von Uran entsteht. Radon kann beispielsweise durch undichte Fugen oder Risse in Häuser gelangen. Bei längeren Aufenthalten in Räumen mit erhöhten Radonkonzentrationen kann die Entstehung von schwerwiegenden Lungenerkrankungen begünstigt werden. 

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat in einem Merkblatt die wichtigsten Informationen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz zusammengefasst.

Fachinformation: Radon am Arbeitsplatz 

Grundsätzlich gilt, dass nur in Radon-Vorsorgegebieten Messungen der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss verpflichtend sind. In Bayern wurde nur der Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge als Radon-Vorsorgegebiet festgelegt. 

Außerhalb von Vorsorgegebieten können Messungen freiwillig durchgeführt werden. Allerdings ist zu beachten, dass dann auch für den Fall der Überschreitung der Grenzwerte verpflichtende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Wird eine Messung durchgeführt, müssen Exposimeter von einer anerkannten Stelle bezogen werden. Die Messung ist über einen Zeitraum von 12 Monaten durchzuführen. Eine Liste mit anerkannten Stellen finden Sie beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

Anbieter Radon-Messungen auf der BfS-Website

Für Neubauten gilt generell die Einhaltung eines Basisschutzes vor Radon, der aber durch die anerkannten Regeln zum Feuchteschutz erfüllt wird. In Radon-Vorsorgegebieten sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Informationen zum Thema finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU).

Informationen zu Radon-Vorsorgegebieten auf der LfU-Website


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27.11.2024 | Nachrichten
Film ab: 65. Bayerischer Zahnärztetag 2024

Eindrücke aus Festakt, zwei Kongresstagen und Meisterpreisverleihung

Der 65. Bayerische Zahnärztetag fand unter dem Leitmotiv „Das Frontzahntrauma – was nun, was tun?“ von 24. bis 26. Oktober 2024 in München statt. Die dreitägige Veranstaltung unter Federführung der Bayerischen Landeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns war eine Leistungsschau der gesamten modernen Zahnmedizin – mit feierlichem Festakt am ersten Abend und einem zweitägigen Fachkongress. Die Eindrücke aus dem Festakt und den beiden Kongresstagen können Sie nun noch einmal in einem Film nacherleben.

Film 65. Bayerischer Zahnärztetag 2024

Urheber Video: Bayerische Landeszahnärztekammer



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26.11.2024 | Pressemeldungen
BLZK-Vollversammlung fordert Neustart für elektronische Patientenakte

München – In einem einstimmigen Beschluss stellten die Delegierten der Vollversammlung (VV) der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) am vergangenen Wochenende in München fest, dass das aktuelle Konzept der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht ausgereift ist. Die Versammlung forderte den Gesetzgeber auf, die aktuelle Verzögerung bei der Einführung auch vor dem Hintergrund eines bevorstehenden Regierungswechsels zu nutzen, um das Konzept der ePA neu aufzusetzen.

Als Impulsgeber hatte die BLZK Prof. Ulrich Kelber eingeladen. Der Diplom-Informatiker und ehemalige Datenschutzbeauftragte der Bundesregierung warnte in seinem Vortrag vor einer überstürzten Einführung der ePA: „Ich halte es für falsch, jetzt aufs Gaspedal zu drücken, nur um vor dem Wahltermin mit dem Rollout zu starten. Es darf auch nicht vorab festgelegt werden, dass die ePA direkt nach der Testphase einzuführen ist. Zunächst muss das Ergebnis der Testphase betrachtet werden – nach dem Motto ‚anschauen, evaluieren, entscheiden‘.“ In seinem „Behandlungsplan für die ePA“ empfahl Kelber dringend, Sanktionen für die Praxen auszusetzen, das Arztgeheimnis zu wahren, die Verantwortung für die Datensicherheit auf die Anbieter zu übertragen, Haftungsfragen zu klären und eine Suchfunktion über strukturierte Daten zu ermöglichen.

„500 Zettel bleiben 500 Zettel“

BLZK-Präsident Dr. Dr. Frank Wohl begründete die Notwendigkeit eines Neustarts für die ePA: „Wir Zahnärzte sind technikaffin und würden bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen gerne aufs Gas treten. Aber 500 Zettel bleiben 500 Zettel, egal ob digital oder auf Papier. Die ePA braucht eine klare Struktur mit Suchfunktion. Wie soll ein Zahnarzt sonst beispielsweise die Befunde von Haus- und Fachärzten berücksichtigen?“ Nur wenn die ePA einen klaren Mehrwert für die Praxen in Form von Arbeitsentlastung und Kostenersparnis bringe, werde sie von den Praxen und den Versicherten akzeptiert.

VV-Beschluss umfasst mehrere Forderungen

Der VV-Beschluss umfasste auch die Forderungen nach einer längeren Test- und Übergangsphase sowie nach standardisierten Daten mit Volltextsuche. Zudem müsse bei einer Neu-Aufsetzung der ePA zwingend die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleiben. Die Selektion von Patienten durch einen Algorithmus dürfe unter keinen Umständen möglich sein. Die Delegierten stimmten zugleich auch geschlossen für die Rückkehr zur Opt-In-Lösung. Das bedeutet, der Versicherte muss aktiv seine Zustimmung zum Erfassen und Verwenden seiner Daten geben. „Wir wollen, dass unsere Patienten auch in Zukunft souverän steuern können, wem sie welche Gesundheitsdaten anvertrauen“, erklärte Wohl abschließend.


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15.11.2024 | Nachrichten
Parodontologie

GOZ aktuell

Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigt nach wie vor die Umsetzung der S3-Leitlinie zur PAR-Behandlung bei Privatpatienten. Im Jahr 2022 publizierte die Bayerische Landeszahnärztekammer einen Vorschlag, in dem die gesamte Behandlungsstrecke analogisiert wurde. Im gleichen Jahr veröffentlichte die Bundeszahnärztekammer ein Positionspapier zur gebührenrechtlichen Einordnung der S3-Leitlinie, in dem für die PAR-Leistungsstrecke konkrete Analogziffern benannt wurden. Beides widerstrebte sowohl den privaten Krankenversicherungen als auch den Beihilfestellen und führte zu erheblichen Erstattungsproblemen.

Zum Jahresende 2022 wurden im gemeinsamen „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen von BZÄK, PKV und Beihilfe“ mit den Vertretern der privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfe eine Reihe von Beschlüssen zur Analogberechnung von Leistungen der Parodontaltherapie gefasst. Damit wurde die analoge Berechnungsfähigkeit für den überwiegenden Teil der PAR-Strecke anerkannt. Dennoch blieben sowohl Unklarheiten als auch Erstattungsschwierigkeiten, da infolge der verschiedenen Möglichkeiten auch die unterschiedlichsten Abrechnungswege genutzt wurden.

Hilfestellung bietet nun eine von der Bundeszahnärztekammer im Februar 2024 herausgegebene Stellungnahme, in der originäre und analoge Leistungen zur PAR-Behandlungsstrecke unter Berücksichtigung der S3-Leitlinie umfangreich dargestellt werden. Diese sollen eine konfliktfreie Erstattung gewährleisten.

Vollständiger Artikel aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 11/2024 als PDF lesen (850 KB)


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14.11.2024 | Nachrichten
Fachkunde Strahlenschutz: Alle fünf Jahre aktualisieren!

Nicht vergessen: Aktualisieren Sie regelmäßig Ihre Fachkunde im Strahlenschutz.
§ 48 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung verpflichtet Zahnärztinnen und Zahnärzte dazu, ihre Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. Hierfür sind entsprechende, von der jeweilig zuständigen Stelle anerkannte Kurse zu absolvieren. Die zuständige Stelle für die Kursanerkennung ist in Bayern die Bayerische Landeszahnärztekammer, wenn der Kursveranstalter seinen Sitz in Bayern hat.

Verschiedene Kurse zur Aktualisierung

Um die Aktualisierung durchzuführen, gibt es für Zahnärztinnen und Zahnärzte verschiedene Möglichkeiten.

  • Der gängigste Weg ist hier die Teilnahme an einem von der jeweilig zuständigen Stelle anerkannten Aktualisierungskurs.
  • Sie kann aber zum Beispiel auch in Kursen durchgeführt werden, die ausreichend strahlenschutzrelevante Themen beinhalten und entsprechend anerkannt sind. Solche Kurse bietet unter anderem die eazf GmbH an. Sie sind im Kursprogramm des Fortbildungsinstituts ausgewiesen mit dem Hinweis „unter besonderer Berücksichtigung der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz konzipiert“.
  • Darüber hinaus kann die Fachkunde auch bei verschiedenen in Bayern stattfindenden Zahnärztetagen oder vergleichbaren Veranstaltungen aktualisiert werden, sofern diese dementsprechend anerkannt sind. Hier sollte vorab aber der jeweilige Kursveranstalter, beispielsweise der zahnärztliche Bezirksverband oder die eazf, zu Informationen über die Voraussetzung der Teilnahme kontaktiert werden.

Aktualisierung für Praxispersonal

Auch für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA), Zahnarzthelfer/-innen (ZAH) sowie sonstige berechtigte Personen, die im Besitz der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind, gilt die Verpflichtung der Aktualisierung gem. § 49 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung. Die erworbenen Kenntnisse im Strahlenschutz müssen auch hier mindestens alle fünf Jahre durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs aktualisiert werden.

Zeitpunkt der Aktualisierung nicht verpassen

Als Stichtag für die fünfjährige Frist gilt das Tagesdatum des Erwerbs der Fachkunde/Kenntnisse beziehungsweise das Tagesdatum der zuletzt durchgeführten Aktualisierung.

Eine Liste mit von der BLZK anerkannten Kursen in Bayern finden Sie hier:

Liste Strahlenschutzkurse in Bayern (PDF | 235 KB)


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Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Hier finden Sie Infos zum Prüfungsablauf der Röntgengeräte in der Zahnarztpraxis, zur Handhabung von digitalen Röntgenbildern, Dokumente und Formblätter und den QSR-Leitfaden.

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Honorierung und GOZ

Honorierung und GOZ

Das Referat Honorierungssysteme hat alle wichtigen Informationen zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übersichtlich zusammengefasst: z.B. GOZ-Kommentar, GOZ-Broschüre als PDF, Musterformulare und Merkblätter

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Praxisführung

Praxisführung

Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement, Hygiene und Strahlenschutz betreffen jede Praxis. Die BLZK will dazu beitragen, dass bei den zahlreichen Anforderungen genügend Zeit für die Hauptaufgabe des Zahnarztes bleibt: die Behandlung der Patienten.

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Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle der BLZK informiert Sie über Voraussetzungen, Ablauf, Dauer und Kosten eines Schlichtungsverfahrens.

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Gutachterwesen

Gutachterwesen

Hier finden Sie die Gutachterliste mit den von der BLZK bestellten Gutachtern und Informationen zum Referat Gutachterwesen.

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ZFA-Abschluss- und Zwischenprüfung

ZFA-Abschluss- und Zwischenprüfung


Ausbildungsbeginn vor 1. August 2022

  • Antwort-Wahl-Aufgaben
  • Reihenfolge-, Zuordnungsaufgaben
  • Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung

Zu den ZFA-Musterprüfungen

ZFA – Gestreckte Abschlussprüfung (GAP)

ZFA – Gestreckte Abschlussprüfung (GAP)

Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022

Infos, Schwerpunktlisten und Beispielaufgaben

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Strahlenschutz: Fach-kundebescheinigung beantragen

Strahlenschutz: Fach-kundebescheinigung beantragen

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Service | FAQ
ZBV in Bayern

Hier finden bayerische Zahnärzte und Praxispersonal Antworten auf Fragen wie:

  • Wozu benötige ich einen elektronischen Heilberufsausweis?
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FAQ

Ausbildungsnachweis ZFA

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Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022

Infos und Unterlagen

KAI-Zahnputztechnik

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Eine Anleitung in Bildern mit Tipps und Faltkärtchen zum Ausdrucken.

KAI-Technik auf www.zahn.de

eazf – kursaktuell


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Kursprogramm auf eazf.de

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