BLZK-News

Terminbuchung auf der Praxiswebsite

Verpflichtung zur Barrierefreiheit ab 28. Juni 2025

Wenn eine Terminbuchung direkt über Ihre Praxiswebsite möglich ist, kann es sein, dass Sie ab dem 28. Juni 2025 dazu verpflichtet sind, die Barrierefreiheit Ihrer Internetseite zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus dem an diesem Tag in Kraft tretenden Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Praxen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen.

Rechtsauffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit als „Leitfaden“

Da es zu dem neuen Gesetz noch keine Rechtsprechung gibt, empfiehlt sich die Orientierung an der Rechtsauffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Gemäß § 3 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG müssen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die angeboten oder erbracht werden, barrierefrei sein. Nach Ansicht der Bundesfachstelle Barrierefreiheit fallen unter den Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr unter anderem Websites, die den Abschluss eines Verbrauchervertrages anbahnen. Dabei handelt es sich laut der Bundesfachstelle auch um Praxiswebsites, die es einem Patienten ermöglichen, einen Behandlungstermin, etwa durch ein Terminbuchungstool, zu buchen. Die Bundesfachstelle geht davon aus, dass diese Pflicht nicht nur die Teile der Homepage betrifft, auf der sich die Buchungsmöglichkeit befindet, sondern dass die gesamte Website barrierefrei zu gestalten ist. Grund hierfür sei, dass auch der Einstieg und der Weg zur Terminbuchung barrierefrei sein müsse, um dem Zweck des Gesetzes gerecht zu werden.

Ausgenommen von der Pflicht zur barrierefreien Gestaltung ist die Praxiswebsite gemäß der Auskunft der Bundesfachstelle dann, wenn sie lediglich auf die Website eines Drittanbieters verlinkt, auf der anschließend die Terminbuchung erfolgen kann.

Anforderungen an eine barrierefreie Website

Eine Website ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist.

Konkretisiert werden diese Anforderungen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in den Paragraphen 12, 13 und 19. Den Informationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zufolge wird der maßgebliche Standard die EN 301 549 sein, die in Abschnitt 9 die Anforderungen an Websites festlegt. Hier wird wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) verwiesen.

Welche Maßnahmen konkret zu treffen sind, ist einzelfallabhängig und richtet sich danach, welche Elemente die Website enthält. Zur Klärung, welche Maßnahmen Sie konkret zu treffen haben, um den Anforderungen des BFSG zu genügen, sollten Sie sich an einen entsprechend qualifizierten Dienstleister wenden und sich erforderlichenfalls anwaltlich beraten lassen.

Chancen der Barrierefreiheit

Zwar sind Zahnarztpraxen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben, nicht dazu verpflichtet, ihre Website barrierefrei zu gestalten (§ 3 Abs. 3 S.1 Nr. 17 BFSG), es kann sich aber dennoch lohnen, diesen Schritt freiwillig zu gehen. Denn eine barrierefreie Website hat viele Vorteile, wie etwa der Zugang zu einem erweiterten Patientenkreis und eine bessere Platzierung bei der Google-Suche.


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Implantologie

GOZ aktuell

Allein in Deutschland werden jährlich mehr als eine Million Zahnimplantate gesetzt – mit steigender Tendenz. Implantate bieten sowohl in funktioneller als auch in ästhetischer Hinsicht eine optimale Lösung bei verloren gegangenen Zähnen. Mithilfe von Zahnimplantaten können nicht nur einzelne Zahnlücken geschlossen werden, beim Verlust mehrerer Zähne dienen sie auch als Basis für eine Zahnprothese. Dank technologischer Innovationen und der ständigen Weiterentwicklung von Behandlungsmethoden können somit ausgezeichnete Ergebnisse erzielt werden. Gegenüber herkömmlichen Brücken und herausnehmbaren Prothesen profitieren Patienten von den Vorteilen der Implantatversorgung, da gesunde Zahnsubstanz erhalten und umliegende Gewebe geschont werden können. 

Die weitreichenden Behandlungsmöglichkeiten der Implantologie werden in der Gebührenordnung für Zahnärzte leider nur unzureichend abgebildet. Nicht selten müssen deshalb Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der Berechnung ihrer Leistungen auf die Analogie zurückgreifen.

Das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer informiert in diesem Artikel über die Optionen bei der Berechnung von implantologischen Maßnahmen.

Vollständiger Artikel aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 1-2/2025 als PDF lesen (887 KB)


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Das Berichtsheft heißt jetzt Ausbildungsnachweis

Worauf es beim Führen des Nachweises ankommt – für Ausbildende und Auszubildende

Mit der „Gestreckten Abschlussprüfung“ (GAP) wurden im Jahr 2022 verschiedene Neuerungen eingeführt. Eine davon betrifft den Ausbildungsnachweis, früher als Berichtsheft bekannt. Er ist ein zentrales Element der Ausbildung und weit mehr als eine bloße Formalität. Auszubildende sind insbesondere verpichtet, einen Ausbildungsnachweis zu führen (§ 13 Nr. 7 BBiG). Er dient nicht nur der Dokumentation des Ausbildungsfortschritts, sondern auch der Vertiefung und Strukturierung der vermittelten Inhalte. Für die Auszubildenden bietet er die Möglichkeit, Erlerntes zu reektieren und eigenständig aufzubereiten. Gleichzeitig unterstützt er die Kommunikation zwischen den Auszubildenden, den Ausbildenden und den Berufsschulen.

Der Ausbildungsnachweis besteht aus drei Teilen:

Der nachfolgende Beitrag erläutert die einzelnen Bestandteile und gibt wichtige Hinweise zur Bearbeitung. Ausbildende erfahren, wie sie ihre Auszubildenden aktiv bei der Erstellung der Nachweise unterstützen können und warum dies sowohl den Lernerfolg der Auszubildenden als auch die Qualität der Ausbildung insgesamt steigert.

Betrieblicher Ausbildungsplan

Der Ausbildungsrahmenplan ist Anlage der Ausbildungsverordnung und enthält alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der gesamten Ausbildungszeit in der Praxis zu vermitteln sind.

Im betrieblichen Ausbildungsplan sind diese dem zeitlichen Ablauf der Ausbildung zugeordnet. Der betriebliche Ausbildungsplan stellt den roten Faden in der praktischen Ausbildung dar, an dem sich die ausbildenden Zahnärzte und Zahnärztinnen orientieren müssen. Die vollständige Bearbeitung der darin enthaltenen Themen stellt sicher, dass alle ausbildungsrelevanten Inhalte behandelt werden und nichts vergessen wird.

Er ist gegliedert in drei Teile:

Bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung müssen Auszubildende und Ausbildende bestätigen, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans in der Praxis bearbeitet wurden.

„Berufsbildpositionen“ sind Ausbildungsinhalte, die während der betrieblichen Ausbildung vermittelt werden müssen, um ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten. Die Berufsbildpositionen haben laufende Nummern und enthalten jeweils Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit Buchstaben gekennzeichnet sind.

Die zeitliche Abfolge der Vermittlung innerhalb eines Abschnitts kann je nach Praxis angepasst werden. Wichtig ist jedoch, dass alle Inhalte aus Abschnitt A – erster Teil bis zum 18. Ausbildungsmonat (GAP Teil 1) und die Inhalte aus Abschnitt A – zweiter Teil vom 19. bis zum 36. Ausbildungsmonat (GAP Teil 2) vermittelt werden. Achtung: Der Abschnitt B des betrieblichen Ausbildungsplans enthält integrativ zu vermittelnde Berufsbildpositionen, die während der gesamten Ausbildungszeit, das heißt von Beginn an zu vermitteln sind.

Zu der Frage, was genau unter der jeweiligen Berufsbildposition zu verstehen ist, empfiehlt die BLZK die Umsetzungshilfe des Bundesinstituts für Berufsbildung ab S. 21. Alle Berufsbildpositionen sind dort konkret beschrieben.

Wochenberichte

Die Wochenberichte werden von den Auszubildenden wöchentlich während der Praxiszeit erstellt. Sie dokumentieren die ausgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in der Praxis sowie die behandelten Themen aus dem Berufsschulunterricht. Dieser kann auch in Stichpunkten geführt werden. Den Stichpunkten oder Ausführungen werden jeweils die Nummern der Berufsbildposition und gegebenenfalls die Buchstaben der entsprechenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem betrieblichen Ausbildungsplan zugeordnet.

Durch Eintragen der Themen des Berufsschulunterrichts zeigt sich die duale Ausbildung. Die Ausbildungspraxis kennt die aktuellen Berufsschulthemen und kann diese mit den Auszubildenden zum jeweiligen Zeitpunkt am praktischen Beispiel vertiefen.

Bei dem Punkt „Unterweisungen, betriebliche Schulungen“ müssen Eintragungen vorgenommen werden, wenn sie in der Praxis durchgeführt wurden. Der Ausbildungsnachweis soll vom Ausbildenden regelmäßig durchgesehen und kontrolliert werden, um den Fortschritt der Auszubildenden sicherzustellen.

Individuelle Berichte

Die individuellen Berichte dienen der ausführlichen Beschreibung und Befassung mit einem gesonderten Thema. Die Themen werden vom Ausbildenden vorgegeben. Die Berichte können zum Beispiel der Wiederholung oder Festigung von Behandlungsabläufen, Verwaltungsvorgängen oder Aufbereitungsprozessen dienen. Ebenso können Themen oder Tätigkeiten schriftlich festgehalten werden, die in der Ausbildungspraxis nicht so häufig vorkommen, so dass auch hier eine sichere Vermittlung unterstützt wird. Es eignen sich auch Inhalte, in denen der oder die Auszubildende noch unsicher ist. Pro Ausbildungsjahr sind zusätzlich mindestens drei individuelle Berichte von den Auszubildenden zu erstellen.

Ausbildende sind verpflichtet, die Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten, diesen regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Das Führen des Ausbildungsnachweises erfolgt während der Praxiszeit.

Bedenken Sie stets: Ordnungsgemäß und vollständig geführt, profitieren beide Seiten vom Nachweis. Für die Auszubildenden wird sichergestellt, dass alle Inhalte vermittelt werden und sie bestmöglich auf die Abschlussprüfung vorbereitet werden.

Die Ausbildenden und die Ausbildungspraxen kommen ihren Verpflichtungen nach und erhalten mit Bestehen der Abschlussprüfung eine umfassend und gut ausgebildete Fachkraft.


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Patientenfilm zur Kieferorthopädie

Neues Video zu Fehlstellungen in der Mediathek auf zahn.de

Das Referat Patienten und Versorgungsforschung produziert jedes Jahr gemeinsam mit TV-Wartezimmer einen neuen Informationsfilm für Patientinnen und Patienten zu einem zahnmedizinischen Thema. Der neueste Film nimmt die Kieferorthopädie in den Fokus. Patienten erfahren in dem dreiminütigen Video unter anderem, welche Probleme durch Zahn- und Kieferfehlstellungen entstehen können und wie sie mit herausnehmbaren und festsitzenden Zahnspangen behandelt werden.

Patientenfilme unterstützen Patientenberatung

Nutzen Sie den neuen Patientenfilm sowie alle weiteren Videos in der Mediathek auf www.zahn.de gern als Ergänzung zu Ihrer Patientenberatung. Sie können sie zum Beispiel während des Beratungsgesprächs auf dem PC oder Tablet zeigen oder Ihre Patienten darauf aufmerksam machen, dass sie sich die Kurzvideos in Ruhe zu Hause ansehen können.

Hier finden Sie den neuen Patientenfilm zur Kieferorthopädie sowie alle weiteren Videos in der zahn.de-Mediathek: 

www.zahn.de/zahn/web.nsf/id/pa_video.html


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Sicherheitsinformation des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat eine dringende Sicherheitsinformation zu den Patientenmonitoren Contec CMS800 von Contec Medical Systems Co., Ltd. und Epsimed NM-120 von EPSIMED LLC veröffentlicht.

Mehr Informationen finden Sie unter

www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/2025-02-07-sicherheitsinfo-patientenmonitor-contec-epsimed.html?nn=597728


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Veranstaltungsreihe GOZ ON TOUR

Melden Sie sich jetzt noch schnell für den 12. Februar an

„Qualität hat ihren Preis! Diese Maxime gilt auch in der Zahnarztpraxis.“ Unter diesem Motto informierte die Bayerische Landeszahnärztekammer 2023 mit GOZ ON TOUR Zahnarztpraxen über Abrechnungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). 2025 wird die Veranstaltungsreihe nun in aktualisierter Form weitergeführt.

Stagnation bei der GOZ dauert an

Notwendig ist dies, da der GOZ-Punktwert nach wie vor stagniert – seit mittlerweile 37 Jahren. Durch den anhaltenden Wertverlust sowie stetig steigende Kosten geraten Zahnärzte zunehmend unter Druck. Zahnärztliche Leistungen werden nicht angemessen honoriert und die Wirtschaftlichkeit der Praxen gerät in Schieflage. Eine massive Gefährdung der flächendeckenden medizinischen Versorgung insbesondere im ländlichen Raum sowie eine weitere Verschärfung des Fachkräftemangels zeichnen sich bereits ab.

Termine finden in Präsenz und online statt

Die erste Veranstaltung der neuen Folge findet am 12. Februar ab 18.00 Uhr im Zahnärztehaus München statt. Weitere Termine sind sowohl in Präsenz als auch online geplant.

Die Online-Anmeldung und Informationen finden Sie unter

www.eazf.de/sites/goz-on-tour


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19.02.2025 | Nachrichten
Terminbuchung auf der Praxiswebsite

Verpflichtung zur Barrierefreiheit ab 28. Juni 2025

Wenn eine Terminbuchung direkt über Ihre Praxiswebsite möglich ist, kann es sein, dass Sie ab dem 28. Juni 2025 dazu verpflichtet sind, die Barrierefreiheit Ihrer Internetseite zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus dem an diesem Tag in Kraft tretenden Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Praxen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen.

Rechtsauffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit als „Leitfaden“

Da es zu dem neuen Gesetz noch keine Rechtsprechung gibt, empfiehlt sich die Orientierung an der Rechtsauffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Gemäß § 3 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG müssen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die angeboten oder erbracht werden, barrierefrei sein. Nach Ansicht der Bundesfachstelle Barrierefreiheit fallen unter den Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr unter anderem Websites, die den Abschluss eines Verbrauchervertrages anbahnen. Dabei handelt es sich laut der Bundesfachstelle auch um Praxiswebsites, die es einem Patienten ermöglichen, einen Behandlungstermin, etwa durch ein Terminbuchungstool, zu buchen. Die Bundesfachstelle geht davon aus, dass diese Pflicht nicht nur die Teile der Homepage betrifft, auf der sich die Buchungsmöglichkeit befindet, sondern dass die gesamte Website barrierefrei zu gestalten ist. Grund hierfür sei, dass auch der Einstieg und der Weg zur Terminbuchung barrierefrei sein müsse, um dem Zweck des Gesetzes gerecht zu werden.

Ausgenommen von der Pflicht zur barrierefreien Gestaltung ist die Praxiswebsite gemäß der Auskunft der Bundesfachstelle dann, wenn sie lediglich auf die Website eines Drittanbieters verlinkt, auf der anschließend die Terminbuchung erfolgen kann.

Anforderungen an eine barrierefreie Website

Eine Website ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist.

Konkretisiert werden diese Anforderungen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in den Paragraphen 12, 13 und 19. Den Informationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zufolge wird der maßgebliche Standard die EN 301 549 sein, die in Abschnitt 9 die Anforderungen an Websites festlegt. Hier wird wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) verwiesen.

Welche Maßnahmen konkret zu treffen sind, ist einzelfallabhängig und richtet sich danach, welche Elemente die Website enthält. Zur Klärung, welche Maßnahmen Sie konkret zu treffen haben, um den Anforderungen des BFSG zu genügen, sollten Sie sich an einen entsprechend qualifizierten Dienstleister wenden und sich erforderlichenfalls anwaltlich beraten lassen.

Chancen der Barrierefreiheit

Zwar sind Zahnarztpraxen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben, nicht dazu verpflichtet, ihre Website barrierefrei zu gestalten (§ 3 Abs. 3 S.1 Nr. 17 BFSG), es kann sich aber dennoch lohnen, diesen Schritt freiwillig zu gehen. Denn eine barrierefreie Website hat viele Vorteile, wie etwa der Zugang zu einem erweiterten Patientenkreis und eine bessere Platzierung bei der Google-Suche.


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18.02.2025 | Nachrichten
Implantologie

GOZ aktuell

Allein in Deutschland werden jährlich mehr als eine Million Zahnimplantate gesetzt – mit steigender Tendenz. Implantate bieten sowohl in funktioneller als auch in ästhetischer Hinsicht eine optimale Lösung bei verloren gegangenen Zähnen. Mithilfe von Zahnimplantaten können nicht nur einzelne Zahnlücken geschlossen werden, beim Verlust mehrerer Zähne dienen sie auch als Basis für eine Zahnprothese. Dank technologischer Innovationen und der ständigen Weiterentwicklung von Behandlungsmethoden können somit ausgezeichnete Ergebnisse erzielt werden. Gegenüber herkömmlichen Brücken und herausnehmbaren Prothesen profitieren Patienten von den Vorteilen der Implantatversorgung, da gesunde Zahnsubstanz erhalten und umliegende Gewebe geschont werden können. 

Die weitreichenden Behandlungsmöglichkeiten der Implantologie werden in der Gebührenordnung für Zahnärzte leider nur unzureichend abgebildet. Nicht selten müssen deshalb Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der Berechnung ihrer Leistungen auf die Analogie zurückgreifen.

Das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer informiert in diesem Artikel über die Optionen bei der Berechnung von implantologischen Maßnahmen.

Vollständiger Artikel aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 1-2/2025 als PDF lesen (887 KB)


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13.02.2025 | Nachrichten
Das Berichtsheft heißt jetzt Ausbildungsnachweis

Worauf es beim Führen des Nachweises ankommt – für Ausbildende und Auszubildende

Mit der „Gestreckten Abschlussprüfung“ (GAP) wurden im Jahr 2022 verschiedene Neuerungen eingeführt. Eine davon betrifft den Ausbildungsnachweis, früher als Berichtsheft bekannt. Er ist ein zentrales Element der Ausbildung und weit mehr als eine bloße Formalität. Auszubildende sind insbesondere verpichtet, einen Ausbildungsnachweis zu führen (§ 13 Nr. 7 BBiG). Er dient nicht nur der Dokumentation des Ausbildungsfortschritts, sondern auch der Vertiefung und Strukturierung der vermittelten Inhalte. Für die Auszubildenden bietet er die Möglichkeit, Erlerntes zu reektieren und eigenständig aufzubereiten. Gleichzeitig unterstützt er die Kommunikation zwischen den Auszubildenden, den Ausbildenden und den Berufsschulen.

Der Ausbildungsnachweis besteht aus drei Teilen:

Der nachfolgende Beitrag erläutert die einzelnen Bestandteile und gibt wichtige Hinweise zur Bearbeitung. Ausbildende erfahren, wie sie ihre Auszubildenden aktiv bei der Erstellung der Nachweise unterstützen können und warum dies sowohl den Lernerfolg der Auszubildenden als auch die Qualität der Ausbildung insgesamt steigert.

Betrieblicher Ausbildungsplan

Der Ausbildungsrahmenplan ist Anlage der Ausbildungsverordnung und enthält alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der gesamten Ausbildungszeit in der Praxis zu vermitteln sind.

Im betrieblichen Ausbildungsplan sind diese dem zeitlichen Ablauf der Ausbildung zugeordnet. Der betriebliche Ausbildungsplan stellt den roten Faden in der praktischen Ausbildung dar, an dem sich die ausbildenden Zahnärzte und Zahnärztinnen orientieren müssen. Die vollständige Bearbeitung der darin enthaltenen Themen stellt sicher, dass alle ausbildungsrelevanten Inhalte behandelt werden und nichts vergessen wird.

Er ist gegliedert in drei Teile:

Bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung müssen Auszubildende und Ausbildende bestätigen, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans in der Praxis bearbeitet wurden.

„Berufsbildpositionen“ sind Ausbildungsinhalte, die während der betrieblichen Ausbildung vermittelt werden müssen, um ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten. Die Berufsbildpositionen haben laufende Nummern und enthalten jeweils Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit Buchstaben gekennzeichnet sind.

Die zeitliche Abfolge der Vermittlung innerhalb eines Abschnitts kann je nach Praxis angepasst werden. Wichtig ist jedoch, dass alle Inhalte aus Abschnitt A – erster Teil bis zum 18. Ausbildungsmonat (GAP Teil 1) und die Inhalte aus Abschnitt A – zweiter Teil vom 19. bis zum 36. Ausbildungsmonat (GAP Teil 2) vermittelt werden. Achtung: Der Abschnitt B des betrieblichen Ausbildungsplans enthält integrativ zu vermittelnde Berufsbildpositionen, die während der gesamten Ausbildungszeit, das heißt von Beginn an zu vermitteln sind.

Zu der Frage, was genau unter der jeweiligen Berufsbildposition zu verstehen ist, empfiehlt die BLZK die Umsetzungshilfe des Bundesinstituts für Berufsbildung ab S. 21. Alle Berufsbildpositionen sind dort konkret beschrieben.

Wochenberichte

Die Wochenberichte werden von den Auszubildenden wöchentlich während der Praxiszeit erstellt. Sie dokumentieren die ausgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in der Praxis sowie die behandelten Themen aus dem Berufsschulunterricht. Dieser kann auch in Stichpunkten geführt werden. Den Stichpunkten oder Ausführungen werden jeweils die Nummern der Berufsbildposition und gegebenenfalls die Buchstaben der entsprechenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem betrieblichen Ausbildungsplan zugeordnet.

Durch Eintragen der Themen des Berufsschulunterrichts zeigt sich die duale Ausbildung. Die Ausbildungspraxis kennt die aktuellen Berufsschulthemen und kann diese mit den Auszubildenden zum jeweiligen Zeitpunkt am praktischen Beispiel vertiefen.

Bei dem Punkt „Unterweisungen, betriebliche Schulungen“ müssen Eintragungen vorgenommen werden, wenn sie in der Praxis durchgeführt wurden. Der Ausbildungsnachweis soll vom Ausbildenden regelmäßig durchgesehen und kontrolliert werden, um den Fortschritt der Auszubildenden sicherzustellen.

Individuelle Berichte

Die individuellen Berichte dienen der ausführlichen Beschreibung und Befassung mit einem gesonderten Thema. Die Themen werden vom Ausbildenden vorgegeben. Die Berichte können zum Beispiel der Wiederholung oder Festigung von Behandlungsabläufen, Verwaltungsvorgängen oder Aufbereitungsprozessen dienen. Ebenso können Themen oder Tätigkeiten schriftlich festgehalten werden, die in der Ausbildungspraxis nicht so häufig vorkommen, so dass auch hier eine sichere Vermittlung unterstützt wird. Es eignen sich auch Inhalte, in denen der oder die Auszubildende noch unsicher ist. Pro Ausbildungsjahr sind zusätzlich mindestens drei individuelle Berichte von den Auszubildenden zu erstellen.

Ausbildende sind verpflichtet, die Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten, diesen regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Das Führen des Ausbildungsnachweises erfolgt während der Praxiszeit.

Bedenken Sie stets: Ordnungsgemäß und vollständig geführt, profitieren beide Seiten vom Nachweis. Für die Auszubildenden wird sichergestellt, dass alle Inhalte vermittelt werden und sie bestmöglich auf die Abschlussprüfung vorbereitet werden.

Die Ausbildenden und die Ausbildungspraxen kommen ihren Verpflichtungen nach und erhalten mit Bestehen der Abschlussprüfung eine umfassend und gut ausgebildete Fachkraft.


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12.02.2025 | Nachrichten
Patientenfilm zur Kieferorthopädie

Neues Video zu Fehlstellungen in der Mediathek auf zahn.de

Das Referat Patienten und Versorgungsforschung produziert jedes Jahr gemeinsam mit TV-Wartezimmer einen neuen Informationsfilm für Patientinnen und Patienten zu einem zahnmedizinischen Thema. Der neueste Film nimmt die Kieferorthopädie in den Fokus. Patienten erfahren in dem dreiminütigen Video unter anderem, welche Probleme durch Zahn- und Kieferfehlstellungen entstehen können und wie sie mit herausnehmbaren und festsitzenden Zahnspangen behandelt werden.

Patientenfilme unterstützen Patientenberatung

Nutzen Sie den neuen Patientenfilm sowie alle weiteren Videos in der Mediathek auf www.zahn.de gern als Ergänzung zu Ihrer Patientenberatung. Sie können sie zum Beispiel während des Beratungsgesprächs auf dem PC oder Tablet zeigen oder Ihre Patienten darauf aufmerksam machen, dass sie sich die Kurzvideos in Ruhe zu Hause ansehen können.

Hier finden Sie den neuen Patientenfilm zur Kieferorthopädie sowie alle weiteren Videos in der zahn.de-Mediathek: 

www.zahn.de/zahn/web.nsf/id/pa_video.html


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10.02.2025 | Nachrichten
Sicherheitsinformation des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat eine dringende Sicherheitsinformation zu den Patientenmonitoren Contec CMS800 von Contec Medical Systems Co., Ltd. und Epsimed NM-120 von EPSIMED LLC veröffentlicht.

Mehr Informationen finden Sie unter

www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/2025-02-07-sicherheitsinfo-patientenmonitor-contec-epsimed.html?nn=597728


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07.02.2025 | Nachrichten
Veranstaltungsreihe GOZ ON TOUR

Melden Sie sich jetzt noch schnell für den 12. Februar an

„Qualität hat ihren Preis! Diese Maxime gilt auch in der Zahnarztpraxis.“ Unter diesem Motto informierte die Bayerische Landeszahnärztekammer 2023 mit GOZ ON TOUR Zahnarztpraxen über Abrechnungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). 2025 wird die Veranstaltungsreihe nun in aktualisierter Form weitergeführt.

Stagnation bei der GOZ dauert an

Notwendig ist dies, da der GOZ-Punktwert nach wie vor stagniert – seit mittlerweile 37 Jahren. Durch den anhaltenden Wertverlust sowie stetig steigende Kosten geraten Zahnärzte zunehmend unter Druck. Zahnärztliche Leistungen werden nicht angemessen honoriert und die Wirtschaftlichkeit der Praxen gerät in Schieflage. Eine massive Gefährdung der flächendeckenden medizinischen Versorgung insbesondere im ländlichen Raum sowie eine weitere Verschärfung des Fachkräftemangels zeichnen sich bereits ab.

Termine finden in Präsenz und online statt

Die erste Veranstaltung der neuen Folge findet am 12. Februar ab 18.00 Uhr im Zahnärztehaus München statt. Weitere Termine sind sowohl in Präsenz als auch online geplant.

Die Online-Anmeldung und Informationen finden Sie unter

www.eazf.de/sites/goz-on-tour


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Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Hier finden Sie Infos zum Prüfungsablauf der Röntgengeräte in der Zahnarztpraxis, zur Handhabung von digitalen Röntgenbildern, Dokumente und Formblätter und den QSR-Leitfaden.

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Honorierung und GOZ

Honorierung und GOZ

Das Referat Honorierungssysteme hat alle wichtigen Informationen zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übersichtlich zusammengefasst: z.B. GOZ-Kommentar, GOZ-Broschüre als PDF, Musterformulare und Merkblätter

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Praxisführung

Praxisführung

Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement, Hygiene und Strahlenschutz betreffen jede Praxis. Die BLZK will dazu beitragen, dass bei den zahlreichen Anforderungen genügend Zeit für die Hauptaufgabe des Zahnarztes bleibt: die Behandlung der Patienten.

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Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle der BLZK informiert Sie über Voraussetzungen, Ablauf, Dauer und Kosten eines Schlichtungsverfahrens.

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Gutachterwesen

Gutachterwesen

Hier finden Sie die Gutachterliste mit den von der BLZK bestellten Gutachtern und Informationen zum Referat Gutachterwesen.

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ZFA-Abschluss- und Zwischenprüfung

ZFA-Abschluss- und Zwischenprüfung


Ausbildungsbeginn vor 1. August 2022

  • Antwort-Wahl-Aufgaben
  • Reihenfolge-, Zuordnungsaufgaben
  • Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung

Zu den ZFA-Musterprüfungen

ZFA – Gestreckte Abschlussprüfung (GAP)

ZFA – Gestreckte Abschlussprüfung (GAP)

Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022

Infos, Schwerpunktlisten und Beispielaufgaben

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MissionZFA: Instagram-Kanal der BLZK

Strahlenschutz: Fach-kundebescheinigung beantragen

Strahlenschutz: Fach-kundebescheinigung beantragen

Anleitung, Formulare, weitere Dokumente und Kontakt

Service | FAQ
ZBV in Bayern

Hier finden bayerische Zahnärzte und Praxispersonal Antworten auf Fragen wie:

  • Wozu benötige ich einen elektronischen Heilberufsausweis?
  • Wo finde ich meine BLZK-Nummer?
  • Wie hoch ist mein BLZK-Beitrag?
  • SEPA-Lastschriftmandat für den BLZK-Beitrag: Wie richte ich es ein?

FAQ

Ausbildungsnachweis ZFA

Ausbildungsnachweis ZFA

Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022

Infos und Unterlagen

KAI-Zahnputztechnik

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Eine Anleitung in Bildern mit Tipps und Faltkärtchen zum Ausdrucken.

KAI-Technik auf www.zahn.de

eazf – kursaktuell


Veranstaltungen
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Kursprogramm auf eazf.de

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