Weitergabe von Röntgenaufnahmen

Röntgenaufnahmen für spätere Behandlung weitergeben

Zahnärzte sind gesetzlich verpflichtet, einem später behandelnden Zahnarzt die Originalröntgenaufnahmen eines gemeinsamen Patienten vorübergehend zu überlassen. Dies regelt § 85 Abs. 3 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Am besten werden Röntgenaufnahmen schriftlich angefordert mit Begründung, warum diese benötigt werden. Die Schriftform ist allerdings nicht verpflichtend.

Eine gesonderte Einwilligung des Patienten ist in diesem gesetzlich vorgesehenen Fall datenschutzrechtlich nicht erforderlich (siehe Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO in Verbindung mit § 85 Abs. 3 Nr. 3 StrlSchG). Wer zweifelt, ob sich der Patient bei dem anderen Zahnarzt in weitere Behandlung begeben hat, kann bei dem Patienten telefonisch rückfragen und dies in der Patientenakte vermerken. Wenn sich also der Zahnarzt, der die Röntgenaufnahmen erstellt hat, vergewissert hat, dass der anfragende Zahnarzt der später Behandelnde ist, muss er die Röntgenaufnahme weitergeben.

Unterlagen mitgeben oder versenden

Kopien von Röntgenaufnahmen können dem Patienten direkt mitgegeben werden. Einen Anspruch auf Überlassung der Originalaufnahmen hat der Patient indes nicht. Grundsätzlich haben Patienten aber Anspruch auf eine kostenfreie Erstkopie ihrer Patientenunterlagen, dies beinhaltet auch Röntgenaufnahmen. Digitale Röntgenaufnahmen können zum Beispiel auf einer CD oder einem USB-Stick gespeichert sein.

Auch der Versand von filmgestützten Röntgenaufnahmen per Post ist möglich. Werden digitale Röntgenaufnahmen auf einer CD oder einem USB-Stick gespeichert, muss der Datenträger verschlüsselt sein, wenn er per Post verschickt wird. Die Patientendaten sowie der Datenträger müssen in einem verschlossenen Umschlag versendet werden und sollten mit dem Vermerk „persönlich / vertraulich“ an den nachbehandelnden Zahnarzt adressiert sein. So ist sichergestellt, dass die Unterlagen nur von der befugten Person (dem nachbehandelnden Zahnarzt) geöffnet werden.

Röntgenaufnahmen können auch per E-Mail versendet werden. Allerdings muss hierzu der Anhang verschlüsselt sein (z.B. verschlüsselte ZIP Datei mit gesondert mitgeteiltem, geeignetem Passwort) und, sofern personenbezogene Daten im E-Mail Text genannt werden, muss auch die E-Mail selbst verschlüsselt sein (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Nur dann handelt es sich um einen gesicherten Übertragungsweg. Unverschlüsselte E-Mails sind kein gesicherter Übertragungsweg und vergleichbar mit einer Postkarte, die auf dem Übertragungsweg (z.B. vom Postboten) mitgelesen werden kann. Nur durch die Verschlüsselung einer E-Mail kann der Zahnarzt gewährleisten, dass der Inhalt auf dem elektronischen Übertragungsweg nicht unbefugt gelesen oder verändert werden kann.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Betreff der E-Mail nie verschlüsselt ist. Achten Sie also unbedingt darauf, dass keine personenbezogenen Daten des Patienten im Betreff der E-Mail genannt werden. 
Als Alternative bietet sich auch an, mit Einverständnis des Patienten Röntgenaufnahmen auch in der elektronischen Patientenakte (ePA) zu hinterlegen.

Wer darf versenden?

Der Versand der Röntgenaufnahmen muss durch eine Person erfolgen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt – das heißt, durch den Zahnarzt selbst beziehungsweise in dessen Auftrag durch Angestellte der Zahnarztpraxis. Weitere Informationen zur Verarbeitung von Patientendaten – zu denen auch Röntgenaufnahmen gehören – finden Sie in Kapitel 6.3.8. Versand von Patientendaten (mit Login).

Digitale Röntgenbilder: Ausdruck zur Weitergabe


Abb.: www.bzaek.de

Die DIN-Norm 6868-160 stellt die korrekte Darstellung von digitalen Röntgenaufnahmen auf Papier sicher.

Anwender digitaler Röntgentechnik standen vor Einführung der DIN 6868-160 “Qualitätsanforderungen für Befundaufnahmen auf nichttransparenten Medien in der zahnärztlichen Röntgendiagnostik“ vor einem Problem, wenn sie Bilder in Befundqualität an Nachbehandler, Gutachter etc. übermitteln wollten und die Empfänger keine digitale Röntgentechnik verwendeten.

Mit der DIN-Norm 6868-160 ist dieses Problem gelöst. Befundungsfähige Röntgenaufnahmen können so mit wenig Aufwand ausgedruckt werden. Das Verfahren hat noch einen weiteren Vorteil: Es verursacht wenig Kosten.

Mehr Information

Strahlenschutz
Claudia Vierheller
Telefonisch erreichbar:
Mo–Do: 8.30 bis 11.30 Uhr
und 12.30 bis 15.00 Uhr
Tel.: 089 230211-344
Fax: 089 230211-345


Download Artikel

Datenschutz
in der Praxis

Datenschutz </br>in der Praxis

Login QM Online: „6. Datenschutz"

VOILA_REP_ID=C1257C99:002F5EB3