Digitales Röntgen
Prüfvorgaben für Bildwiedergabesysteme nach DIN 6868-157
Für Bildwiedergabesysteme, die ab 1. Mai 2015 in Betrieb genommen werden, sieht die DIN 6868-157 eine jährliche messtechnische Prüfung der Leuchtdichte von Befundmonitoren vor. Für diese Prüfung müsste der Praxisinhaber entweder ein externes Messgerät oder einen Monitor mit integriertem Messgerät erwerben oder einen externen Dienstleister damit beauftragen.
Durch den Einspruch der zahnärztlichen Vertreter im Arbeitskreis Röntgenverordnung konnte das Beratungsgremium des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit davon überzeugt werden, dass dieser Aufwand für Zahnärzte nicht gerechtfertigt ist. Deshalb legte der Länderausschuss Röntgenverordnung Ergänzungen zur Qualitätssicherungs-Richtlinie fest, damit die jährliche Prüfung auf ein fünfjähriges Prüfintervall verlängert werden kann.
Verlängerung des Prüfintervalls um fünf Jahre möglich
Bei den Prüfvorgaben für Bildwiedergabesysteme nach DIN 6868-157 kann die jährliche messtechnische Prüfung der Leuchtdichte unter bestimmten Voraussetzungen auf ein fünfjähriges Prüfintervall verlängert werden.
Bei Befundmonitoren nach Raumklasse 5 (Zahnärztlicher Befundarbeitsplatz) in Verbindung mit Dentaltubus-, Panoramaschicht- und Fernröntgengeräten kann die jährliche messtechnische Prüfung der Leuchtdichte der Bildwiedergabesysteme auf einen fünfjährigen Turnus verlängert werden, wenn halbjährlich eine visuelle Prüfung mittels Testbildern nach folgenden Abschnitten der DIN 6868-157 durchgeführt wird:
- Gesamtbildqualität (Testbild TG 18-OIQ) nach Abschnitt 8.2.2 Punkt a) bis c) und e) bis h). Bei der Prüfung nach Abschnitt 8.2.2 c) muss im grauen Feld der Schriftzug „Quality Control“ vollständig erkennbar sein.
- Homogenität der Leuchtdichte (Testbild TG 18-UN80) nach Abschnitt 8.2.4
- Farbeindruck und Gleichmäßigkeit (Testbild TG 18-UN80) nach Abschnitt 8.2.5
Die fünfjährige messtechnische Prüfung der Leuchtdichte kann dann beispielsweise zusammen mit der ohnehin erforderlichen Sachverständigenprüfung durchgeführt werden, dadurch können enorme Kosten gespart werden.
Die nach DIN 6868-157 erforderlichen arbeitstäglichen visuellen Prüfungen der Gesamtbildqualität müssen unverändert durchgeführt werden.
Prüfung bei Raumklasse 6 und DVT bleibt unverändert
Für Bildwiedergabesysteme nach Raumklasse 6 (zahnärztlicher Behandlungsplatz) und Bildwiedergabesysteme in Verbindung mit DVT-Geräten – auch Kombinationsgeräte aus DVT- und Panoramaschichtgeräten – sind weiterhin alle Prüfungen nach den Vorgaben der DIN 6868-157 inklusive der jährlichen messtechnischen Prüfung der Leuchtdichte vorzunehmen.