Ermächtigung zur Weiterbildung
Eine Ermächtigung zur Weiterbildung wird erteilt, wenn der Zahnarzt fachlich und persönlich geeignet ist, § 5 WBO. Die Ermächtigung wird auf Antrag erteilt. Das Antragsformular können Sie hier anfordern.
Antragsformular per E-Mail anfordern
Grundvoraussetzungen
Oralchirurgie
Grundvoraussetzung ist, dass der Antragsteller die Anerkennung für das Gebiet der Oralchirurgie besitzt und mindestens fünf Jahre nach Anerkennung als Facharzt für Oralchirurgie oder als Facharzt für Mund,- Kiefer-, Gesichtschirurgie überwiegend auf dem Gebiet der Oralchirurgie tätig war.
Kieferorthopädie
Grundvoraussetzung ist, dass der Antragsteller die Anerkennung für das Gebiet der Kieferorthopädie besitzt und die letzten fünf Jahre vor Antragstellung in eigener Praxis oder an einer Poliklinik für KFO einer Universität ausschließlich auf diesem Gebiet tätig war.
Anrechenbare Weiterbildungszeit
Die anrechenbare Weiterbildungszeit kann von einem bis zu drei Jahren betragen und ist in § 26 WBO genauer definiert.