Aufgaben und Rechtsgrundlagen

Die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) ist die gesetzliche Berufsvertretung aller etwa 17500 bayerischen Zahnärzte. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die BLZK und ihre acht Zahnärztlichen Bezirksverbände (ZBV) vertreten die beruflichen Belange aller bayerischen Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Die BLZK setzt sich für ein freies Zahnarzt-Patienten-Verhältnis, die Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Mundgesundheit der Bevölkerung und für eine angemessene und leistungsgerechte Honorierung der zahnärztlichen Leistung ein.

Durch ein fachgerechtes Angebot ihrer Fortbildungsakademie, der eazf GmbH – Europäische Akademie für zahnärztliche Fort- und Weiterbildung der BLZK, unterstützt die Kammer die Fortbildung der bayerischen Zahnärztinnen und Zahnärzte wie auch des Praxispersonals.

Zu den Aufgaben der BLZK nach dem Heilberufe-Kammergesetz zählt auch, die Erfüllung der zahnärztlichen Berufspflichten zu überwachen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt die BLZK der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.


Heilberufe-Kammergesetz

Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) bildet die Rechtsgrundlage für die Bayerische Landeszahnärztekammer. Es formuliert als Aufgaben,

  • die beruflichen Belange der Mitglieder wahrzunehmen,
  • die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,
  • die Fortbildung zu fördern,
  • soziale Einrichtungen für ihre Mitglieder zu schaffen sowie
  • in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken (Artikel 2 HKaG).

Als Selbstverwaltungsorganisation nimmt die BLZK öffentliche Aufgaben wahr und vertritt die Interessen des Berufsstandes gegenüber dem Staat.

Artikel 2 HKaG

(1) Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken. Im Bereich der ärztlichen Fortbildung kann die Landesärztekammer in einer Satzung insbesondere Regelungen treffen über die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats und die Vergabe und Erfassung von Fortbildungspunkten.

(2) Die Berufsvertretung ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten; sie ist verpflichtet, diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Die Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Berufsvertretung ist berechtigt, den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu nutzen und zu verarbeiten.

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten


Satzung der BLZK

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat sich die Bayerische Landeszahnärztekammer eine Satzung gegeben, die unter anderem die Aufgaben und Zusammensetzung der Kammer sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.


Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte

Eine der Aufgaben der BLZK ist, eine Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte zu erlassen. Die Berufsordnung beinhaltet neben allgemeinen Grundsätzen auch Regelungen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, zur Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten und zur beruflichen Kommunikation der Zahnärzte in Bayern.

Downloads

Zahnärztliche Bezirksverbände

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Zu den ZBV

Heilberufe-Kammergesetz

Heilberufe-Kammergesetz

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