01/29/2025 | Nachrichten | BLZK
KI-Nutzung in der Zahnarztpraxis
Was es im neuen Jahr für Praxisinhaber zu beachten gilt
Wenn Sie in Ihrer Zahnarztpraxis Systeme künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) nutzen, sind Sie ab dem 2. Februar 2025 dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Ihrem Praxis-Team ausreichende KI-Kompetenzen zu vermitteln.
Mit dem 2. Februar 2025 werden die Kapitel I und II der im letzten Jahr vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024) verbindlich.
Für Zahnarztpraxen, die KI-Anwendungen (wie zum Beispiel Microsoft Copilot oder ChatGPT oder auch spezifisch zahnmedizinisch ausgelegte Produkte) nutzen, bedeutet dies, dass sie nach Art. 4 KI-VO dazu verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um ihrem Praxisteam die notwendige KI-Kompetenz zu vermitteln.
Die Bestimmung lautet:
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.“
Als KI-Kompetenz definiert die Verordnung die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Betreibern und Betroffenen ermöglichen, KI-Systeme unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten sachkundig einzusetzen, sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden, Art. 3 Nr. 56 KI-VO.
Zur Vermittlung der KI-Kompetenz empfehlen sich folgende Maßnahmen:
- Das Einführen einer internen Richtlinie, die die bei der Benutzung von KI einzuhaltenden rechtlichen und ethischen Standards festlegt,
- Schulungen und Fortbildungen des Personals, da eine fortlaufende Weiterbildung des Personals erforderlich ist, um die KI-Kompetenz aufrechtzuerhalten,
- Die Ernennung eines KI-Beauftragten, der die Maßnahmen konzipiert und überwacht. Dieser muss nicht identisch mit dem Datenschutzbeauftragten sein, da aber auch datenschutzrechtliche Fragen bei der KI-Kompetenz eine Rolle spielen, empfiehlt sich dies.
Welche Maßnahmen erforderlich sind, ist abhängig vom Einsatzbereich der KI-Systeme, den Vorkenntnissen der einzelnen Personen des Praxispersonals und den Gegebenheiten in der Zahnarztpraxis.
Die Missachtung der Pflicht zum Ergreifen von Maßnahmen zur Schaffung und Aufrechterhaltung von KI-Kompetenz ist nicht strafbewehrt. Ein Verstoß könnte aber in einem etwaigen Haftungsfalls negative Auswirkungen haben, da er als Verletzung der einzuhaltenden Sorgfaltspflichten gewertet werden kann.
In jedem Fall gilt:
Die Entscheidung, wie und ob KI in der Praxis genutzt wird, sollte allein beim Praxisinhaber liegen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern muss klar sein, dass sie nicht eigenmächtig die Nutzung von KI-Systemen in der Praxis einführen oder ausbauen dürfen.