BLZK-News

Erinnerung: Austausch von eHBAs

Nur noch bis zum 30. Juni 2026 möglich!

Seit Monaten läuft der Tausch elektronischer Heilberufsausweise (eHBA). Sowohl eHBAs der Generation 2.0 als auch eHBAs mit IDEMIA-Chips müssen spätestens bis zum 30. Juni 2026 getauscht werden. Betroffene Zahnärztinnen und Zahnärzte, die den Tausch noch nicht vollzogen haben, werden dringend gebeten, auf die Nachrichten (an Ihre beim Anbieter hinterlegte E-Mail-Adresse) zu reagieren und den Tauschprozess zu starten.

Die betroffenen Karten werden spätestens zum 30. Juni 2026 gesperrt – auch ohne Zutun der Karteninhaberinnen und -inhaber. Mit einem eHBA der zu tauschenden Kartentypen ist spätestens ab 1. Juli 2026 kein Unterzeichnen von E-Rezepten, eAUs oder EBZ-Nachrichten mehr möglich!

Wer ist betroffen?

Bis zum 30. Juni 2026 müssen alle eHBAs der Generation 2 sowie eHBAs mit Chips des Herstellers Idemia gegen neue Karten ausgetauscht werden. Betroffen sind hier

  • alle eHBAs von SHC, die bis Mitte November 2025 ausgegeben wurden,
  • alle eHBAs von D-Trust, die bis einschließlich Januar 2025 ausgegeben wurden, sowie
  • alle eHBAs von medisign, die auf der Rückseite die Kennung „G2“ statt „G2.1“ tragen.

Was bedeutet das für die betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzte?

Für alle elektronischen Heilberufsausweise, die nicht zu den oben genannten Gruppen gehören oder bereits ausgetauscht wurden, ist kein weiterer Handlungsbedarf erforderlich. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine entsprechende Aufforderung durch Ihren Anbieter (SHC, D-Trust oder medisign) erhalten haben, dieser noch nicht gefolgt sind, aber den eHBA für die weitere Teilnahme über den 30. Juni 2026 hinaus benötigen, werden gebeten umgehend zu reagieren. Bei den E-Mails der Anbieter handelt es sich nicht um Werbung oder Spam. Bitte informieren Sie auch das Praxispersonal, um entsprechende Korrespondenz zu erkennen.

Betroffene erhalten neue, sichere Karten – als Austausch- oder Folgekarten, sofern alle Daten gleich geblieben sind, oder als Neuantrag, falls Name oder Meldeadresse sich geändert haben.  

Der Kartentausch erfolgt bei allen Anbietern kostenneutral (die zusätzliche Laufzeit der Neukarte wird wie gewohnt berechnet). D-Trust bittet betroffene Kundinnen und Kunden, bei denen der eHBA getauscht werden muss und noch länger als ein Jahr Restlaufzeit hat, und diejenigen, die umgezogen sind, vor Bestellung mit dem Support der D-Trust in Kontakt zu treten. Dort erhalten Sie zur Restlaufzeit abgestimmte Gutscheine.

Warum ist der Austausch wichtig?

Nur mit einem gültigen eHBA können Sie weiterhin sicher auf die Telematikinfrastruktur zugreifen und die Anwendungen wie beispielsweise E-Rezept, EBZ und eAU nutzen.  

Weitere Informationen und Unterstützung finden Sie unter:

D-Trust:

News: https://www.d-trust.net/de/newsroom/news/austauschaktion-fuer-ehbas-d-trust-reagiert-auf-sicherheitsluecke-infineon-chips

FAQ: https://www.d-trust.net/de/support/ehba#idemia-kartentausch

SHC+CARE:

News & FAQ: https://shc-care.de/aktuelles/kartenausgabe-status/austausch-ehba/401

Medisign:

FAQ: https://www.medisign.de/support/article/sondertausch-2025-jetzt-zum-ehba-der-generation-2-1-wechseln/


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Neue Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte ab August 2026

KI-Verordnung

Ab dem 2. August 2026 sind bestimmte KI-generierte und bearbeitete Bild-, Ton- und Videoinhalte, die öffentlich zugänglich sind und/oder in einem beruflichen Kontext stehen, als solche zu kennzeichnen. Auch für bestimmte veröffentlichte Texte, die von einer KI erstellt oder bearbeitet wurden, gilt dann eine Kennzeichnungspflicht. Zudem haben Anbieter von KI-Chatbots und KI-Avataren diese als solche auszuweisen.

Bild-, Ton- und Videoinhalte

Wenn Sie Bild-, Ton- oder Videoinhalte im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden, sind Sie ab dem 2. August 2026 dazu verpflichtet, diese Inhalte klar und eindeutig als KI-generiert zu kennzeichnen, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 S.1 KI-Verordnung (KI-VO). 

Dies liegt daran, dass solche Inhalte als „Deepfakes“ im Sinne der KI-Verordnung der EU gelten, Art. 3 Nr. 60 KI-VO. Betroffen sind demnach Inhalte, die auf ihre Konsumenten real erscheinen. Es muss sich dabei nicht um die Wiedergabe tatsächlich existierender Personen, Gegenstände oder Ereignisse handeln, entscheidend ist, dass der Inhalt wie eine reale Darstellung wirkt. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Deepfake handelt, ist maßgeblich, ob ein durchschnittlicher Betrachter von der Echtheit des Inhalts ausgehen würde. Bereits geringfügige Veränderungen eines Inhalts können somit einen Deepfake begründen.

Textinhalte

Auch Textinhalte können kennzeichnungspflichtig sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Texte handelt, die dazu dienen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 S.1 KI-VO. Betroffen sind Texte, die über global, lokal oder gruppenspezifisch relevante Inhalte politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Art informieren. Laut der Wettbewerbszentrale fallen Werbetexte für gewöhnlich wohl nicht unter die Kennzeichnungspflicht, da ihnen die erforderliche Öffentlichkeitsrelevanz in aller Regel fehlen wird. Zudem entfällt bei KI-generierten Texten die Kennzeichnungspflicht, wenn der Text vor Veröffentlichung einer menschlichen Kontrolle unterzogen wurde und redaktionell von einer natürlichen oder juristischen Person verantwortet wird, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 S. 5 Alt. 2 KI-VO.

KI-Chatbot und KI-Avatar

Wenn Sie auf Ihrer Website einen KI-Chatbot oder einen KI-Avatar anbieten, müssen Sie auch hier den Einsatz von KI kennzeichnen, sofern Sie als Anbieter gem. Art. 3 Nr. 3 KI-VO gelten, Art. 50 Abs. 1 S.1 KI-VO. Dies ist dann der Fall, wenn Sie den KI-Chatbot oder den KI-Avatar in eigener Verantwortung verwenden. Davon ist auszugehen, wenn Sie ein KI-System oder KI-Modell für sich haben entwickeln lassen und es unter Ihrem Namen oder dem Namen Ihrer Handelsmarke in Betrieb nehmen. So sind Sie bereits dann Anbieter, wenn Sie von einem Unternehmen einen KI-Chatbot erwerben, diesem einen eigenen Namen geben und ihn in Ihre Website integrieren. In diesem Fall wäre eine Kennzeichnung, dass man mit einer KI kommuniziert, erforderlich.

Rechtsfolgen fehlender oder unzureichender Kennzeichnung

Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Strafen. Nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO drohen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, falls dieser Betrag höher ist. Sanktioniert werden können sowohl eine fehlende als auch eine unzureichende Kennzeichnung.


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Hitzeschutz ist Patientenschutz – Informationen jetzt online

Zahnarztpraxen sollten vorbereitet sein

Hohe Temperaturen und Hitzewellen stellen nicht nur für das gesamte Praxisteam eine erhebliche Belastung dar, sondern besonders auch für Patientinnen und Patienten. Gerade ältere Menschen, chronisch Erkrankte oder körperlich geschwächte Personen reagieren empfindlich auf Hitze. Deshalb gewinnt der Hitzeschutz in Zahnarztpraxen zunehmend an Bedeutung.

Um gesundheitliche Risiken frühzeitig zu minimieren, sollten Praxen rechtzeitig geeignete Maßnahmen planen und umsetzen. Ein wichtiger Schwerpunkt liegt dabei auf der Prävention und der Vorbereitung auf mögliche Hitzenotfälle.

Informationen und Materialien online verfügbar

Im QM Online hat das Referat Qualitätsmanagement umfangreiche Informationen und praktische Hilfen bereitgestellt. Dort finden Zahnarztpraxen Unterstützung, um sich gezielt auf kommende Hitzeperioden vorzubereiten und einen praxisinternen Hitzeschutzplan zu erstellen.

Hitzeschutz nach dem TOP-Prinzip

Für geeignete Schutzmaßnahmen empfiehlt sich die Orientierung am sogenannten TOP-Prinzip aus dem Arbeitsschutz. Dabei gilt folgende Reihenfolge:

  • Technische Maßnahmen
    z. B. Verschattung, Lüftung, Klimatisierung
  • Organisatorische Maßnahmen
    z. B. angepasste Arbeitszeiten oder flexible Pausenregelungen
  • Personenbezogene Maßnahmen
    z. B. ausreichende Flüssigkeitszufuhr oder leichte Arbeitskleidung

Technische Maßnahmen haben dabei stets Vorrang, da sie Gefahren direkt an der Quelle reduzieren.

Praktische Maßnahmen für den Praxisalltag

Bereits einfache organisatorische Anpassungen können die Belastung deutlich reduzieren:

  • Getränke für Team und Patienten bereitstellen
  • Früh morgens lüften und Räume verschatten
  • Kühle Pausenbereiche ermöglichen
  • Arbeitszeiten nach Möglichkeit verlagern
  • Leichte Mahlzeiten empfehlen
  • Verantwortliche für den Hitzeschutz benennen
  • Hitzeschutz-Fortbildungen nutzen

Eine gute Vorbereitung hilft dabei, Patientinnen, Patienten und Praxisteams wirksam zu schützen und sicher durch die nächste Hitzewelle zu kommen.

Dokumente zum Hitzeschutz im QM Online


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Endodontie

GOZ aktuell

Nach Informationen der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie (DGZMK) werden jedes Jahr in Deutschland mehr als sieben Millionen Wurzelkanalbehandlungen durchgeführt.

Ohne Zweifel zählen endodontische Behandlungen zu den größten Herausforderungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Insbesondere schwer zugängliche Wurzelkanalsysteme oder ungewöhnliche anatomische Gegebenheiten erfordern ein hohes Maß an Fachexpertise und Präzision.

Trotz des Einsatzes modernster Behandlungstechniken und hochwertiger Materialien gilt die Wurzelkanalbehandlung als eine der komplexesten Disziplinen innerhalb der Zahnmedizin. Wissenschaftliche Studien bestätigen, dass bei fachgerechter Durchführung die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Wurzelbehandlung bei über 90 Prozent liegt.

Das Behandlungsspektrum der Endodontie umfasst eine Vielzahl von Leistungen, die leider nur unzureichend in der Gebührenordnung für Zahnärzte abgebildet werden. Dies bedeutet, dass eine angemessene Honorierung lediglich unter Anwendung von Analogleistungen erfolgen kann. Das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer informiert in diesem Artikel über originäre und analoge Leistungen, die während einer endodontischen Behandlung anfallen können.

Vollständiger Artikel aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 5/2026 als PDF mit der Liste der GOZ-Leistungen


In der Serie „GOZ aktuell“ veröffentlicht das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer Berechnungsempfehlungen und Hinweise zur GOZ 2012. Zur Weitergabe innerhalb der Praxis und zum Abheften können die Beiträge aus dem Heft herausgetrennt werden. Sie sind auch auf www.bzb-online.de abrufbar. 


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„Warkens Gesetz gefährdet die flächendeckende Versorgung“

Bayerns Zahnärzte warnen vor Einsparungen und Fachzahnarztvorbehalt

München, 27. April 2026 – Die bayerischen Zahnärzte warnen vor den Folgen des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (BStabG). Die geplanten Einsparungen in der Zahnmedizin sowie der Fachzahnarztvorbehalt in der Kieferorthopädie gefährden aus Sicht der KZVB und der BLZK die flächendeckende Versorgung.

Der vorliegende Referentenentwurf sieht unter anderem massive Eingriffe in die Vergütung, eine Verschärfung der Budgetierung und eine Absenkung der Festzuschüsse für Zahnersatz vor. Kieferorthopädische Leistungen sollen in der GKV künftig nur noch von Fachzahnärzten erbracht und abgerechnet werden dürfen.

Leidtragende dieser Sparmaßnahmen sind aus Sicht der KZVB und auch der BLZK vor allem die Patienten. Das Praxissterben im ländlichen Raum werde sich beschleunigen. Die Folge seien lange Wartezeiten und weite Wege für einen Termin beim Zahnarzt oder Kieferorthopäden.

Dr. Rüdiger Schott, Vorsitzender des Vorstands der KZVB:

„Die geplanten Einsparungen in der Zahnmedizin werden keinen Beitrag zur Sanierung der GKV-Finanzen leisten. Unser Anteil an den Gesamtausgaben geht seit Jahren zurück und liegt ohne Zahnersatz bei unter fünf Prozent. Das liegt vor allem an unseren Erfolgen bei der Verbesserung der Mundgesundheit, die auch die FinanzKommission Gesundheit positiv hervorgehoben hat. Aber gerade die präventionsorientierte Zahnmedizin ist akut gefährdet, wenn immer mehr Praxen im ländlichen Raum schließen. Die Budgetierung für zahnerhaltende Maßnahmen wird weiter verschärft, während Zahnersatz nicht budgetiert ist. Die Absenkung der Festzuschüsse trifft vor allem die Versicherten, die jeden Tag zur Arbeit gehen und Beiträge zahlen. Bürgergeldempfänger bekommen dagegen weiterhin 100 Prozent der Regelversorgung. Es dürfte klar sein, welche Parteien von solchen politischen Entscheidungen profitieren.“  

BLZK-Präsident Dr. Dr. Frank Wohl ergänzt:

„Für viele qualifizierte Zahnärzte, die heute kieferorthopädisch behandeln, käme das einem faktischen Berufsverbot gleich. Wer so entscheidet, schafft regionale Versorgungslücken, zwingt Kinder auf jahrelange Wartelisten und schickt schließlich Familien auf Reisen durch mehrere Landkreise, nur um die Zahnspange ihres Kindes nachstellen zu lassen. Eine solche Regelung spart kaum Geld, gefährdet aber akut die zahnmedizinische Versorgung – besonders im Flächenstaat Bayern. Von 42,8 Milliarden Euro Entlastung pro Jahr, die der Gesetzentwurf langfristig verspricht, bringt der Facharztvorbehalt in der Kieferorthopädie lediglich rund 60 Millionen Euro jährlich – das entspricht etwa 0,14 Prozent. Dem stehen mögliche Folgekosten durch unbehandelte Fehlstellungen gegenüber. Gleichzeitig bleibt der größte Einsparhebel in der gesetzlichen Krankenversicherung ungenutzt: die kostendeckende Finanzierung der Beiträge für Bürgergeldempfänger.“


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Geplante GKV-Regelungen bedrohen zahnärztliche Versorgung

KZBV und BZÄK sehen massive Gefährdung besonders für die Kieferorthopädie

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sind für die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) tiefgreifende negative Einschnitte in das Versorgungsgeschehen – insbesondere im Bereich der Kieferorthopädie – absehbar.

Hier finden Sie die Stellungnahme von KZBV und BZÄK.

Hier finden Sie die Pressemitteilung von KZBV und BZÄK.


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09.06.2026 | Nachrichten
Erinnerung: Austausch von eHBAs

Nur noch bis zum 30. Juni 2026 möglich!

Seit Monaten läuft der Tausch elektronischer Heilberufsausweise (eHBA). Sowohl eHBAs der Generation 2.0 als auch eHBAs mit IDEMIA-Chips müssen spätestens bis zum 30. Juni 2026 getauscht werden. Betroffene Zahnärztinnen und Zahnärzte, die den Tausch noch nicht vollzogen haben, werden dringend gebeten, auf die Nachrichten (an Ihre beim Anbieter hinterlegte E-Mail-Adresse) zu reagieren und den Tauschprozess zu starten.

Die betroffenen Karten werden spätestens zum 30. Juni 2026 gesperrt – auch ohne Zutun der Karteninhaberinnen und -inhaber. Mit einem eHBA der zu tauschenden Kartentypen ist spätestens ab 1. Juli 2026 kein Unterzeichnen von E-Rezepten, eAUs oder EBZ-Nachrichten mehr möglich!

Wer ist betroffen?

Bis zum 30. Juni 2026 müssen alle eHBAs der Generation 2 sowie eHBAs mit Chips des Herstellers Idemia gegen neue Karten ausgetauscht werden. Betroffen sind hier

  • alle eHBAs von SHC, die bis Mitte November 2025 ausgegeben wurden,
  • alle eHBAs von D-Trust, die bis einschließlich Januar 2025 ausgegeben wurden, sowie
  • alle eHBAs von medisign, die auf der Rückseite die Kennung „G2“ statt „G2.1“ tragen.

Was bedeutet das für die betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzte?

Für alle elektronischen Heilberufsausweise, die nicht zu den oben genannten Gruppen gehören oder bereits ausgetauscht wurden, ist kein weiterer Handlungsbedarf erforderlich. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine entsprechende Aufforderung durch Ihren Anbieter (SHC, D-Trust oder medisign) erhalten haben, dieser noch nicht gefolgt sind, aber den eHBA für die weitere Teilnahme über den 30. Juni 2026 hinaus benötigen, werden gebeten umgehend zu reagieren. Bei den E-Mails der Anbieter handelt es sich nicht um Werbung oder Spam. Bitte informieren Sie auch das Praxispersonal, um entsprechende Korrespondenz zu erkennen.

Betroffene erhalten neue, sichere Karten – als Austausch- oder Folgekarten, sofern alle Daten gleich geblieben sind, oder als Neuantrag, falls Name oder Meldeadresse sich geändert haben.  

Der Kartentausch erfolgt bei allen Anbietern kostenneutral (die zusätzliche Laufzeit der Neukarte wird wie gewohnt berechnet). D-Trust bittet betroffene Kundinnen und Kunden, bei denen der eHBA getauscht werden muss und noch länger als ein Jahr Restlaufzeit hat, und diejenigen, die umgezogen sind, vor Bestellung mit dem Support der D-Trust in Kontakt zu treten. Dort erhalten Sie zur Restlaufzeit abgestimmte Gutscheine.

Warum ist der Austausch wichtig?

Nur mit einem gültigen eHBA können Sie weiterhin sicher auf die Telematikinfrastruktur zugreifen und die Anwendungen wie beispielsweise E-Rezept, EBZ und eAU nutzen.  

Weitere Informationen und Unterstützung finden Sie unter:

D-Trust:

News: https://www.d-trust.net/de/newsroom/news/austauschaktion-fuer-ehbas-d-trust-reagiert-auf-sicherheitsluecke-infineon-chips

FAQ: https://www.d-trust.net/de/support/ehba#idemia-kartentausch

SHC+CARE:

News & FAQ: https://shc-care.de/aktuelles/kartenausgabe-status/austausch-ehba/401

Medisign:

FAQ: https://www.medisign.de/support/article/sondertausch-2025-jetzt-zum-ehba-der-generation-2-1-wechseln/


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08.06.2026 | Nachrichten
Neue Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte ab August 2026

KI-Verordnung

Ab dem 2. August 2026 sind bestimmte KI-generierte und bearbeitete Bild-, Ton- und Videoinhalte, die öffentlich zugänglich sind und/oder in einem beruflichen Kontext stehen, als solche zu kennzeichnen. Auch für bestimmte veröffentlichte Texte, die von einer KI erstellt oder bearbeitet wurden, gilt dann eine Kennzeichnungspflicht. Zudem haben Anbieter von KI-Chatbots und KI-Avataren diese als solche auszuweisen.

Bild-, Ton- und Videoinhalte

Wenn Sie Bild-, Ton- oder Videoinhalte im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden, sind Sie ab dem 2. August 2026 dazu verpflichtet, diese Inhalte klar und eindeutig als KI-generiert zu kennzeichnen, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 S.1 KI-Verordnung (KI-VO). 

Dies liegt daran, dass solche Inhalte als „Deepfakes“ im Sinne der KI-Verordnung der EU gelten, Art. 3 Nr. 60 KI-VO. Betroffen sind demnach Inhalte, die auf ihre Konsumenten real erscheinen. Es muss sich dabei nicht um die Wiedergabe tatsächlich existierender Personen, Gegenstände oder Ereignisse handeln, entscheidend ist, dass der Inhalt wie eine reale Darstellung wirkt. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Deepfake handelt, ist maßgeblich, ob ein durchschnittlicher Betrachter von der Echtheit des Inhalts ausgehen würde. Bereits geringfügige Veränderungen eines Inhalts können somit einen Deepfake begründen.

Textinhalte

Auch Textinhalte können kennzeichnungspflichtig sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Texte handelt, die dazu dienen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 S.1 KI-VO. Betroffen sind Texte, die über global, lokal oder gruppenspezifisch relevante Inhalte politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Art informieren. Laut der Wettbewerbszentrale fallen Werbetexte für gewöhnlich wohl nicht unter die Kennzeichnungspflicht, da ihnen die erforderliche Öffentlichkeitsrelevanz in aller Regel fehlen wird. Zudem entfällt bei KI-generierten Texten die Kennzeichnungspflicht, wenn der Text vor Veröffentlichung einer menschlichen Kontrolle unterzogen wurde und redaktionell von einer natürlichen oder juristischen Person verantwortet wird, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 S. 5 Alt. 2 KI-VO.

KI-Chatbot und KI-Avatar

Wenn Sie auf Ihrer Website einen KI-Chatbot oder einen KI-Avatar anbieten, müssen Sie auch hier den Einsatz von KI kennzeichnen, sofern Sie als Anbieter gem. Art. 3 Nr. 3 KI-VO gelten, Art. 50 Abs. 1 S.1 KI-VO. Dies ist dann der Fall, wenn Sie den KI-Chatbot oder den KI-Avatar in eigener Verantwortung verwenden. Davon ist auszugehen, wenn Sie ein KI-System oder KI-Modell für sich haben entwickeln lassen und es unter Ihrem Namen oder dem Namen Ihrer Handelsmarke in Betrieb nehmen. So sind Sie bereits dann Anbieter, wenn Sie von einem Unternehmen einen KI-Chatbot erwerben, diesem einen eigenen Namen geben und ihn in Ihre Website integrieren. In diesem Fall wäre eine Kennzeichnung, dass man mit einer KI kommuniziert, erforderlich.

Rechtsfolgen fehlender oder unzureichender Kennzeichnung

Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Strafen. Nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO drohen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, falls dieser Betrag höher ist. Sanktioniert werden können sowohl eine fehlende als auch eine unzureichende Kennzeichnung.


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26.05.2026 | Nachrichten
Hitzeschutz ist Patientenschutz – Informationen jetzt online

Zahnarztpraxen sollten vorbereitet sein

Hohe Temperaturen und Hitzewellen stellen nicht nur für das gesamte Praxisteam eine erhebliche Belastung dar, sondern besonders auch für Patientinnen und Patienten. Gerade ältere Menschen, chronisch Erkrankte oder körperlich geschwächte Personen reagieren empfindlich auf Hitze. Deshalb gewinnt der Hitzeschutz in Zahnarztpraxen zunehmend an Bedeutung.

Um gesundheitliche Risiken frühzeitig zu minimieren, sollten Praxen rechtzeitig geeignete Maßnahmen planen und umsetzen. Ein wichtiger Schwerpunkt liegt dabei auf der Prävention und der Vorbereitung auf mögliche Hitzenotfälle.

Informationen und Materialien online verfügbar

Im QM Online hat das Referat Qualitätsmanagement umfangreiche Informationen und praktische Hilfen bereitgestellt. Dort finden Zahnarztpraxen Unterstützung, um sich gezielt auf kommende Hitzeperioden vorzubereiten und einen praxisinternen Hitzeschutzplan zu erstellen.

Hitzeschutz nach dem TOP-Prinzip

Für geeignete Schutzmaßnahmen empfiehlt sich die Orientierung am sogenannten TOP-Prinzip aus dem Arbeitsschutz. Dabei gilt folgende Reihenfolge:

  • Technische Maßnahmen
    z. B. Verschattung, Lüftung, Klimatisierung
  • Organisatorische Maßnahmen
    z. B. angepasste Arbeitszeiten oder flexible Pausenregelungen
  • Personenbezogene Maßnahmen
    z. B. ausreichende Flüssigkeitszufuhr oder leichte Arbeitskleidung

Technische Maßnahmen haben dabei stets Vorrang, da sie Gefahren direkt an der Quelle reduzieren.

Praktische Maßnahmen für den Praxisalltag

Bereits einfache organisatorische Anpassungen können die Belastung deutlich reduzieren:

  • Getränke für Team und Patienten bereitstellen
  • Früh morgens lüften und Räume verschatten
  • Kühle Pausenbereiche ermöglichen
  • Arbeitszeiten nach Möglichkeit verlagern
  • Leichte Mahlzeiten empfehlen
  • Verantwortliche für den Hitzeschutz benennen
  • Hitzeschutz-Fortbildungen nutzen

Eine gute Vorbereitung hilft dabei, Patientinnen, Patienten und Praxisteams wirksam zu schützen und sicher durch die nächste Hitzewelle zu kommen.

Dokumente zum Hitzeschutz im QM Online


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19.05.2026 | Nachrichten
Endodontie

GOZ aktuell

Nach Informationen der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie (DGZMK) werden jedes Jahr in Deutschland mehr als sieben Millionen Wurzelkanalbehandlungen durchgeführt.

Ohne Zweifel zählen endodontische Behandlungen zu den größten Herausforderungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Insbesondere schwer zugängliche Wurzelkanalsysteme oder ungewöhnliche anatomische Gegebenheiten erfordern ein hohes Maß an Fachexpertise und Präzision.

Trotz des Einsatzes modernster Behandlungstechniken und hochwertiger Materialien gilt die Wurzelkanalbehandlung als eine der komplexesten Disziplinen innerhalb der Zahnmedizin. Wissenschaftliche Studien bestätigen, dass bei fachgerechter Durchführung die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Wurzelbehandlung bei über 90 Prozent liegt.

Das Behandlungsspektrum der Endodontie umfasst eine Vielzahl von Leistungen, die leider nur unzureichend in der Gebührenordnung für Zahnärzte abgebildet werden. Dies bedeutet, dass eine angemessene Honorierung lediglich unter Anwendung von Analogleistungen erfolgen kann. Das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer informiert in diesem Artikel über originäre und analoge Leistungen, die während einer endodontischen Behandlung anfallen können.

Vollständiger Artikel aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 5/2026 als PDF mit der Liste der GOZ-Leistungen


In der Serie „GOZ aktuell“ veröffentlicht das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer Berechnungsempfehlungen und Hinweise zur GOZ 2012. Zur Weitergabe innerhalb der Praxis und zum Abheften können die Beiträge aus dem Heft herausgetrennt werden. Sie sind auch auf www.bzb-online.de abrufbar. 


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27.04.2026 | Pressemeldungen
„Warkens Gesetz gefährdet die flächendeckende Versorgung“

Bayerns Zahnärzte warnen vor Einsparungen und Fachzahnarztvorbehalt

München, 27. April 2026 – Die bayerischen Zahnärzte warnen vor den Folgen des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (BStabG). Die geplanten Einsparungen in der Zahnmedizin sowie der Fachzahnarztvorbehalt in der Kieferorthopädie gefährden aus Sicht der KZVB und der BLZK die flächendeckende Versorgung.

Der vorliegende Referentenentwurf sieht unter anderem massive Eingriffe in die Vergütung, eine Verschärfung der Budgetierung und eine Absenkung der Festzuschüsse für Zahnersatz vor. Kieferorthopädische Leistungen sollen in der GKV künftig nur noch von Fachzahnärzten erbracht und abgerechnet werden dürfen.

Leidtragende dieser Sparmaßnahmen sind aus Sicht der KZVB und auch der BLZK vor allem die Patienten. Das Praxissterben im ländlichen Raum werde sich beschleunigen. Die Folge seien lange Wartezeiten und weite Wege für einen Termin beim Zahnarzt oder Kieferorthopäden.

Dr. Rüdiger Schott, Vorsitzender des Vorstands der KZVB:

„Die geplanten Einsparungen in der Zahnmedizin werden keinen Beitrag zur Sanierung der GKV-Finanzen leisten. Unser Anteil an den Gesamtausgaben geht seit Jahren zurück und liegt ohne Zahnersatz bei unter fünf Prozent. Das liegt vor allem an unseren Erfolgen bei der Verbesserung der Mundgesundheit, die auch die FinanzKommission Gesundheit positiv hervorgehoben hat. Aber gerade die präventionsorientierte Zahnmedizin ist akut gefährdet, wenn immer mehr Praxen im ländlichen Raum schließen. Die Budgetierung für zahnerhaltende Maßnahmen wird weiter verschärft, während Zahnersatz nicht budgetiert ist. Die Absenkung der Festzuschüsse trifft vor allem die Versicherten, die jeden Tag zur Arbeit gehen und Beiträge zahlen. Bürgergeldempfänger bekommen dagegen weiterhin 100 Prozent der Regelversorgung. Es dürfte klar sein, welche Parteien von solchen politischen Entscheidungen profitieren.“  

BLZK-Präsident Dr. Dr. Frank Wohl ergänzt:

„Für viele qualifizierte Zahnärzte, die heute kieferorthopädisch behandeln, käme das einem faktischen Berufsverbot gleich. Wer so entscheidet, schafft regionale Versorgungslücken, zwingt Kinder auf jahrelange Wartelisten und schickt schließlich Familien auf Reisen durch mehrere Landkreise, nur um die Zahnspange ihres Kindes nachstellen zu lassen. Eine solche Regelung spart kaum Geld, gefährdet aber akut die zahnmedizinische Versorgung – besonders im Flächenstaat Bayern. Von 42,8 Milliarden Euro Entlastung pro Jahr, die der Gesetzentwurf langfristig verspricht, bringt der Facharztvorbehalt in der Kieferorthopädie lediglich rund 60 Millionen Euro jährlich – das entspricht etwa 0,14 Prozent. Dem stehen mögliche Folgekosten durch unbehandelte Fehlstellungen gegenüber. Gleichzeitig bleibt der größte Einsparhebel in der gesetzlichen Krankenversicherung ungenutzt: die kostendeckende Finanzierung der Beiträge für Bürgergeldempfänger.“


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24.04.2026 | Nachrichten
Geplante GKV-Regelungen bedrohen zahnärztliche Versorgung

KZBV und BZÄK sehen massive Gefährdung besonders für die Kieferorthopädie

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sind für die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) tiefgreifende negative Einschnitte in das Versorgungsgeschehen – insbesondere im Bereich der Kieferorthopädie – absehbar.

Hier finden Sie die Stellungnahme von KZBV und BZÄK.

Hier finden Sie die Pressemitteilung von KZBV und BZÄK.


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Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Hier finden Sie Infos zum Prüfungsablauf der Röntgengeräte in der Zahnarztpraxis, zur Handhabung von digitalen Röntgenbildern, Dokumente und Formblätter und den QSR-Leitfaden.

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Honorierung und GOZ

Honorierung und GOZ

Das Referat Honorierungssysteme hat alle wichtigen Informationen zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übersichtlich zusammengefasst: z.B. GOZ-Kommentar, GOZ-Broschüre als PDF, Musterformulare und Merkblätter

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Praxisführung

Praxisführung

Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement, Hygiene und Strahlenschutz betreffen jede Praxis. Die BLZK will dazu beitragen, dass bei den zahlreichen Anforderungen genügend Zeit für die Hauptaufgabe des Zahnarztes bleibt: die Behandlung der Patienten.

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Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle der BLZK informiert Sie über Voraussetzungen, Ablauf, Dauer und Kosten eines Schlichtungsverfahrens.

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Gutachterwesen

Gutachterwesen

Hier finden Sie die Gutachterliste mit den von der BLZK bestellten Gutachtern und Informationen zum Referat Gutachterwesen.

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ZFA-Abschluss- und Zwischenprüfung

ZFA-Abschluss- und Zwischenprüfung


Ausbildungsbeginn vor 1. August 2022

  • Antwort-Wahl-Aufgaben
  • Reihenfolge-, Zuordnungsaufgaben
  • Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung

Zu den ZFA-Musterprüfungen

ZFA – Gestreckte Abschlussprüfung (GAP)

ZFA – Gestreckte Abschlussprüfung (GAP)

Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022

Infos, Schwerpunktlisten und Beispielaufgaben

Folgen Sie unserem Instagram-Kanal @missionzfa

MissionZFA: Instagram-Kanal der BLZK

Strahlenschutz: Fach-kundebescheinigung beantragen

Strahlenschutz: Fach-kundebescheinigung beantragen

Anleitung, Formulare, weitere Dokumente und Kontakt

Service | FAQ
ZBV in Bayern

Hier finden bayerische Zahnärzte und Praxispersonal Antworten auf Fragen wie:

  • Wozu benötige ich einen elektronischen Heilberufsausweis?
  • Wo finde ich meine BLZK-Nummer?
  • Wie hoch ist mein BLZK-Beitrag?
  • SEPA-Lastschriftmandat für den BLZK-Beitrag: Wie richte ich es ein?

FAQ

Ausbildungsnachweis ZFA

Ausbildungsnachweis ZFA

Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022

Infos und Unterlagen

KAI-Zahnputztechnik

http://www.blzk.de/blzk/site.nsf/wcms/0E97F3AD4AD49BB3C125807900435B47/$file/kai_systematik.jpg

Eine Anleitung in Bildern mit Tipps und Faltkärtchen zum Ausdrucken.

KAI-Technik auf www.zahn.de

eazf – kursaktuell


Veranstaltungen
für Zahnärzte
und Praxis-
personal

eazf Kurse

Kursprogramm auf eazf.de

VOILA_REP_ID=C1257C99:002F5EB3