Am 5. Dezember 2018 wurde die neue Strahlenschutzverordnung veröffentlicht, die am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten ist. Zusammen mit dem bereits 2017 veröffentlichten Strahlenschutzgesetz löst diese Rechtsverordnung die bislang geltende Röntgenverordnung ab. Die Bundesregierung hat am 16. Januar 2024 eine Novellierung der Strahlenschutzverordnung veröffentlicht.
Aufgrund des Umfangs gibt es keine gebundene Version der aktuellen Gesetzgebung. Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrSchV) müssen ständig verfügbar zur Einsicht bereitgehalten werden. Empfehlenswert ist die elektronische Speicherung beider Dokumente beziehungsweise der entsprechenden Links auf dem Desktop eines Praxisrechners:
www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html
www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html
Die Aushangpflicht wird auch erfüllt, wenn hierfür vorhandene Informations- und Kommunikationstechniken (z.B. Intranet) in der Zahnarztpraxis genutzt werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist möglich, wenn sichergestellt wird, dass alle Arbeitnehmer die entsprechenden Vorschriften ohne besondere Anstrengung an frei zugänglichen Computern zur Kenntnis nehmen können.
Siehe hierzu auch im QM-Online:
A04 a01 „Aushangpflichtige Gesetze und Rechtsverordnungen“
Nein, Röntgenpässe sind nicht bereitzuhalten oder anzubieten. Die Regelungen zum Röntgenpass sind ersatzlos entfallen.
Zusätzlich zur rechtfertigenden Indikation muss auch der Zeitpunkt der Indikationsstellung dokumentiert werden (§ 85 StrlSchG).
Die Inbetriebnahme muss vier Wochen vor Inbetriebnahme der Geräte schriftlich angezeigt werden (§ 19 StrlSchG).
Mit der Novellierung der Strahlenschutzverordnung zum 16. Januar 2024 wurde bei den Aufzeichnungen über die Konstanzprüfungen die Aufbewahrungsfrist von zehn auf fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung wieder abgesenkt (§ 117 StrlSchV).
Aufzeichnungen zur Anwendung von Röntgenstrahlen, Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten sind wie bisher zehn Jahre bzw. bei Minderjährigen bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres aufzubewahren. Bei Unterweisungen der Mitarbeiter gilt auch weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren (§ 85 StrlSchG und § 63 StrlSchV).
Die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung sind für die Dauer des Betriebes des Röntgengeräts aufzubewahren, mindestens jedoch drei Jahre nach Abschluss der nächsten vollständigen Prüfung. Zu den Aufzeichnungen gehören auch die Aufnahmen von Prüfkörpern (Uraufnahmen) und die Prüffilme (Konstanzaufnahmen) (§ 117 StrlSchV).
Für die sichere Ausführung der Tätigkeit ist nach den neuen Bestimmungen mit der Anzeige der Inbetriebnahme nachzuweisen, dass das notwendige Personal (ZFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz) in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht (§ 14 StrlSchG und § 19 StrlSchG).
Wie bisher ist mindestens alle fünf Jahre eine Prüfung durch den Sachverständigen (Wiederholungsprüfung) notwendig (§ 88 StrlSchV).
Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten hat weiterhin schriftlich durch den Strahlenschutzverantwortlichen bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu erfolgen, sofern dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist (§ 70 StrlSchG).
Wann ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die in Abhängigkeit von Praxisgröße und -struktur, nur individuell beantwortet werden kann.
Für den Fall, dass ein in der Praxis angestellter Zahnarzt verpflichtend zum Strahlenschutzbeauftragten zu stellen ist, unterliegt dieser einem besonderen Kündigungsschutz und kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen außerordentlicher Kündigungsgründe gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter fort (§ 70 StrlSchG).
Vor dem Betreten des Kontrollbereichs sind diese Personen über mögliche Gefahren der Exposition aufzuklären. Ihnen sind geeignete schriftliche Hinweise anzubieten und auf Wunsch auszuhändigen. Die Unterweisungen dieser Personen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Leitfaden für den Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitpersonen erstellt wird (§ 63 StrlSchV, § 122 StrlSchV und § 124 StrlSchV).
Die DGZMK hat hierfür ein Musterformular erstellt. Dieses Formular finden Sie im QM-Online der BLZK unter D06b09 .
Bei DVT-Geräten sehen die Bestimmungen vor, dass Vor-Ort-Prüfungen in Abständen von sechs Jahren durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt durchzuführen sind. Die anderen zahnärztlichen Röntgengeräte sind als Tätigkeiten mit geringem Risiko eingestuft. Hier kann von der Durchführung regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen abgesehen und eine andere Vorgehensweise zur Auswahl des Zeitpunkts festgelegt werden. Die Festlegung des Zeitpunktes einer Vor-Ort-Prüfung erfolgt hier im Einzelfall im Ermessen der Gewerbeaufsicht (§ 149 StrlSchV).
Die Regelung über die elektronische Erfassung von Expositionsparametern für neu angeschaffte Röntgengeräte in der Zahnarztpraxis wurde mit der Novellierung der Strahlenschutzverordnung zum 16. Januar 2024 weitestgehend zurückgenommen. Nach dem nunmehr neugefassten § 114 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung müssen nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommene Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und Panoramaschichtgeräte nicht mehr über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter der untersuchten Person elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht (§ 114 StrlSchV und § 195 StrlSchV).
Mit der Novellierung der Strahlenschutzverordnung am 16. Januar 2024 wurde eine Ausnahmeregelung für Fälle, in denen die Originalprüfkörper der Abnahmeprüfung nicht mehr verfügbar sind, hinzugefügt. In solchen Fällen kann der Strahlenschutzverantwortliche dafür sorgen, dass bei der Konstanzprüfung Prüfmittel verwendet werden, die denjenigen, die für die Bestimmung der Bezugswerte nach § 115 Absatz 2 verwendet wurden, gleichartig und gleichwertig sind. (§ 116 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV).